Rz. 83

Der am Ort der emittierenden inländischen Anlage begründete Gerichtsstand der Umwelteinwirkung ist – anders als der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) – ausschließlich (§ 32a S. 1 ZPO). Wird das Schadensersatzbegehren von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen getragen (Anspruchskonkurrenz, siehe oben Rdn 68), so ergreift die ausschließliche Zuständigkeit sämtliche geltend gemachten Ansprüche. Andere Gerichtsstände – insbesondere auch derjenige der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) – werden verdrängt;[139] eine Klage an einem vom Ort der Umwelteinwirkung verschiedenen Erfolgsort, das heißt dort, wo der Kläger eine Rechtsgutsverletzung erlitten hat (siehe oben Rdn 58 f.), ist daher nicht möglich. Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen lässt der ausschließliche Gerichtsstand nicht zu (§§ 32a S. 1, 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).[140] Bei einer Konkurrenz mit dem ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand (§ 24 Abs. 1 ZPO), etwa bei eigentumsrechtlichen Beseitigungs- oder Unterlassungsklagen oder nachbarrechtlichen Ansprüchen (siehe oben Rdn 73), hat der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO).[141]

 

Rz. 84

Der Gerichtsstand der Umwelteinwirkung erfasst Klagen, mit denen der Ersatz eines hierdurch verursachten Schadens geltend gemacht wird. Eine solche Geltendmachung kann sowohl im Wege der Leistungsklage – wozu auch vorbeugende Unterlassungs- und vorbereitende Auskunftsklagen (z.B. § 8 Abs. 1 UmweltHG) zählen – wie auch durch positive Feststellungsklage erfolgen.[142] Eine negative Feststellungsklage des Inhabers gegen Geschädigte kommt dagegen am Gerichtsstand der Umwelteinwirkung nicht in Betracht, da diese nicht gegen den Inhaber der Anlage als Beklagten gerichtet ist (siehe oben Rdn 75).[143]

 

Rz. 85

In seinem Anwendungsbereich, d.h. bei inländischen Anlagen, regelt der Gerichtsstand der Umwelteinwirkung grundsätzlich auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (arg. § 32a S. 2 ZPO).[144] Entgegen dieser ausschließlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Ausland erstrittene Urteile sind im Inland nicht vollstreckbar (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).[145] Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.)[146] sowie deren ab dem 10.1.2015 geltenden Neufassung (EuGVVO)[147] und des Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ II)[148] wird die innerstaatliche Regelung jedoch verdrängt. Bei ausländischen Anlagen gelten für die internationale Zuständigkeit die allgemeinen Regeln. Zur internationalen Zuständigkeit siehe unten in § 29.

[139] Musielak/Voit/Heinrich, § 32a Rn 9.
[140] Wieczorek/Smid/Hartmann, § 32a Rn 6.
[141] Stein/Jonas/Roth, § 32a Rn 7.
[142] Zöller/Schultzky, § 32a Rn 7.
[143] Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, § 32a ZPO Rn 11.
[144] Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, § 32a ZPO Rn 21; Prütting/Gehrlein/Bey, § 32a Rn 6; Zöller/Schultzky, § 32a Rn 3; krit. Stein/Jonas/Roth, § 32a Rn 24.
[145] Pfeiffer, ZZP 106 (1993), 159.
[146] ABl EG 2001 L 12, 1.
[147] ABlEU 2012 L 351 S. 1.
[148] ABl EU 2007 L 399, 3.

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