Rz. 72

Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben (§ 3 Abs. 1 UmweltHG). Eine Ausbreitung in Boden, Luft oder Wasser liegt vor, wenn sich die Stoffe oder die ähnlichen Erscheinungen nach dem Austritt aus der Anlage in der Umwelt verteilen, d.h. in eines der Umweltmedien Boden, Luft oder Wasser eintreten und sich in diesem verteilen, wobei sie mit Hilfe des Mediums weitertransportiert werden.[124] Zur Haftung nach dem UmweltHG siehe eingehend oben § 8 A.

 

Rz. 73

Da der Gerichtsstand lediglich an diese Art der Schadensentstehung, nicht aber an eine bestimmte materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage anknüpft, ist eine Zuständigkeit nicht nur bei Ansprüchen nach dem UmweltHG, sondern auch bei sonstiger Gefährdungshaftung (siehe oben Rdn 55), deliktischer Haftung (§§ 823 ff. BGB) oder nachbarrechtlicher Verantwortlichkeit (§ 906 Abs. 2 BGB) gegeben (siehe auch § 18 Abs. 1 UmweltHG).[125] Dies gilt allerdings nicht für Atomschäden (§ 18 Abs. 2 UmweltHG).[126] Vertragliche Schadensersatzansprüche können dagegen im Gerichtsstand der Umwelteinwirkung geltend gemacht werden.[127]

[125] Zöller/Schultzky, § 32a Rn 1; Pfeiffer, ZZP 106 (1993), 159.
[126] S. hierzu a. Art. 1 – dort § 40a AtomG (dazu Frenz/Raetzke, AtomR, 1. Aufl. 2019, § 40a AtomG) – und 5 des mangels Ratifizierung des zugrunde liegenden Pariser Übereinkommens (BGBl 1975 II 1021, 1976 II 310, 1982 II 964, 1985 II 690, 1989 II 144, 1995 II 657, 2008 II 902) durch zwei Drittel der Vertragsstaaten noch nicht in Kraft befindlichen (dazu Frenz/Raetzke, AtomR, 1. Aufl. 2019, § 25 AtomG Rn 13 und BeckOGK/Fornasier, Art. 40 EGBGB Rn 207 Fn 239) Gesetzes zur Änderunghaftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften v. 29.8.2008, BGBl I 2008, 1793 und – differenzierend – Pfeiffer, ZZP 106 (1993), 159.
[127] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 32a Rn 2.

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