Rz. 72
Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben (§ 3 Abs. 1 UmweltHG). Eine Ausbreitung in Boden, Luft oder Wasser liegt vor, wenn sich die Stoffe oder die ähnlichen Erscheinungen nach dem Austritt aus der Anlage in der Umwelt verteilen, d.h. in eines der Umweltmedien Boden, Luft oder Wasser eintreten und sich in diesem verteilen, wobei sie mit Hilfe des Mediums weitertransportiert werden.[124] Zur Haftung nach dem UmweltHG siehe eingehend oben § 8 A.
Rz. 73
Da der Gerichtsstand lediglich an diese Art der Schadensentstehung, nicht aber an eine bestimmte materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage anknüpft, ist eine Zuständigkeit nicht nur bei Ansprüchen nach dem UmweltHG, sondern auch bei sonstiger Gefährdungshaftung (siehe oben Rdn 55), deliktischer Haftung (§§ 823 ff. BGB) oder nachbarrechtlicher Verantwortlichkeit (§ 906 Abs. 2 BGB) gegeben (siehe auch § 18 Abs. 1 UmweltHG).[125] Dies gilt allerdings nicht für Atomschäden (§ 18 Abs. 2 UmweltHG).[126] Vertragliche Schadensersatzansprüche können dagegen im Gerichtsstand der Umwelteinwirkung geltend gemacht werden.[127]
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