Rz. 55

Mit "unerlaubten Handlungen" erfasst der Gerichtsstand nicht nur Ansprüche aus Delikt (§§ 823 ff. BGB), sondern auch die Haftung aus einem Schiffsunfall (§§ 735–739 HGB, § 92 BinSchG) sowie die gesetzliche Gefährdungshaftung (insbesondere: §§ 7, 18 StVG, §§ 1 ff. HPflG, § 33 LuftVG, § 89 WHG, § 25 AtomG, § 84 AMG und § 32 GenTG). Für die örtliche Zuständigkeit im Falle der Gefährdungshaftung sind allerdings vielfach gesonderte, wenn auch nicht ausschließliche gesetzliche Regelungen vorhanden, die einen Gerichtsstand am jeweiligen Tatort vorsehen (siehe unten Rdn 107 ff.). Für die Gefährdungshaftung aus einer Umwelteinwirkung (§§ 1 f. UmweltHG) ist jedoch ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben (§ 32a ZPO; siehe unten Rdn 71 ff.).

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