Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 24 O 334/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.04.2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 334/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag (Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung) in Anspruch.

Die Klägerin betreibt u.a. einen Tonabbaubetrieb. Sie schloss 1995 mit der Beklagten Verträge über eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (BHV, Bl. 47 ff d.A.) sowie eine Umwelthaftpflichtversicherung (UHV, Bl. 153 ff d.A.).

Teil A Ziffer 2 BHV regelt das versicherte Risiko und lautet unter Ziffer 2.1 (Bl. 50, 51 d.A.):

2.1 Versichert ist die gesetzliche - und soweit ausdrücklich eingeschlossen die vertragliche - Haftpflicht des Versicherungsnehmers N Tonwerke K M GmbH & Co.KG aus nachstehend beschriebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten:

Tonabbaubetrieb einschl. Wiederauffüllung mit Stabilisat; Vertrieb von Tonen sowie Ausheben von Baugruben (max. 100.000 DM Jahresumsatz) und Abraumarbeiten/Tonförderung in fremde Tagebauen.

In Teil D, Ziffer 1 BHV "Deckungserweiterungen" heißt es unter Ziffer 1.6 (Bl.69 d.A.):

1.6 Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen im Rahmen von Tiefbauarbeiten

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziffer I 5 AHB und § 4 Ziffer I 8 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen im Rahmen von Tiefbauarbeiten.

(...)

Die Abschlussbestimmungen für Bergschäden im Sinne von § 114 des BergG gemäß Teil D Ziffer 3.4 bleiben hiervon unberührt.

Teil D, Ziffer 3 BHV enthält Bestimmungen zu den Risikobegrenzungen und lautet unter Ziffer 3.4 (Bl.71 d.A.):

Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BbergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BbergG) durch schlagende Wetter, Wasser - und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

Vertragsbestandteile der UHV sind laut Versicherungsschein (Bl. 153 ff d.A.) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell).

Nach Ziffer 2 der Anlage zum Versicherungsschein zur UHV (Bl.153 R d.A.) gilt:

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft oder Wasser aus Risiken gemäß (...)

- Ziffer 2.7 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen H 3033 (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung).

Ziffer 2.7 der Besonderen Bedingungen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung H 3033 (Bl.156 d.A.) enthält zum Umfang der Versicherung die folgende Bestimmung:

2.7 Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 - 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.

Ziffer 6 der Besonderen Bedingungen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung H 3033 regelt die nicht versicherten Tatbestände und lautet unter Ziffer 6.12 (Bl.156 R d.A.) :

Nicht versichert sind

6.12 Ansprüche

- wegen Bergschäden (i.S.d. § 114 BbergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;

- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S.d. § 114 BbergG) durch schlagende Wetter, Wasser - und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

Die Klägerin begann Anfang Januar 2002 mit Abraumarbeiten, um das Tonlager im Bereich I-Weg aufzuschließen. Der Abraum wurde auf der Abraumhalde im Bereich des I-Weges gelagert. Mit Schreiben vom 03.01.2003 (Bl. 141 d.A.) zeigte die Klägerin der Beklagten einen Bergschaden in der Böschung bzw. Weg Nr. 63 an. Die Beklagte lehnte unter dem 26.03.2003 (Bl. 75 d.A.) Deckungsschutz ab, weil der Schaden durch einen Erdrutsch infolge Tagebauarbeiten verursacht worden und daher als Bergschaden vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei.

Nachdem die Klägerin der Beklagten unter dem 11.01.2005 einen am 10.02.2003 eingetretenen Kabelschaden zu Lasten der E U AG gemeldet hatte, zahlte die Beklagte in der Annahme, dass dieser Scha...

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