A. Verfassungsmäßigkeit des § 25a StVG
Rz. 1
§ 25a StVG ist verfassungskonform.[1]
Die Vorschrift stellt eine Kostenregelung dar. Sie enthält keine Sanktion mit strafähnlichem Charakter. Sie knüpft in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an die verkehrsrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für den Betrieb seines Fahrzeugs und die dadurch verursachten Verkehrsverstöße an. Eine Zuweisung von Schuld findet nicht statt. Voraussetzung der Kostentragungspflicht des Halters ist allerdings, dass ein Halt- oder Parkverstoß objektiv festgestellt worden ist.[2]
B. Kostentragungspflicht des Halters
Rz. 2
Kann in einem Bußgeldverfahren[3] wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
▪ | der Führer eines Kfz, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder |
▪ | würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, |
so werden dem Halter des Kfz oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Er hat dann auch seine Auslagen zu tragen, § 25a Abs. 1 S. 1 StVG.
Rz. 3
Unter Halt- oder Parkverstoß fällt auch die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Parken in einer Umweltzone.[4]
Rz. 4
In Fällen der Parkraumüberwachung ist der Fahrzeughalter über die Grundsätze der sekundären Beweislast[5] über mögliche Fahrer zum Zeitpunkt des Vertragsbruchs aufklärungspflichtig.[6] § 25a StVG gehört zum Ordnungswidrigkeitenrecht und ist außerhalb des Zivilrechts geschaffen. Sie ist in solchen Fällen nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.[7]
Rz. 5
Der Halt- oder Parkverstoß muss – wie bei § 31a StVZO – objektiv festgestellt sein.[8]
Rz. 6
Bei der Rechtmäßigkeit der Halterhaftung gibt es viele Parallelen zur Fahrtenbuchanordnung.[9] Die Behörde muss auch hier die ihr zumutbaren Ermittlungen angestellt haben (angemessener Ermittlungsaufwand) und der Halter darf nicht bereit gewesen sein, an der Aufklärung ausreichend mitzuwirken.[10]
Rz. 7
Der Halterbegriff ist derselbe wie in § 7 StVG und kann problematisch sein.[11]
Rz. 8
Damit ist die Halterkosten-Entscheidung nach § 25a StVG beschränkt auf den ruhenden Verkehr (Halt- oder Parkverstoß) und ist nur zulässig, wenn die Behörde die ihr zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hat. Die Frage der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers, die Beurteilung des angemessenen Ermittlungsaufwands und die für den Betroffenen bestehende Mitwirkungspflicht beurteilt sich nach den gleichen Kategorien wie die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Insoweit wird hierauf verwiesen (siehe dazu § 24 Rdn 1 ff., 52 ff.).
Die behördliche Entscheidung zur Kostentragungspflicht des Halters muss sich am Maßstab des Willkürverbots und des Grundrechts auf rechtliches Gehör orientieren.[12]
C. Billigkeitsklausel
Rz. 9
Wenn es unbillig wäre, den Halter des Kfz oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten, werden die Kosten nicht erhoben, § 25a Abs. 1 S. 2 StVG. Dies kann aber nur in Härtefällen möglich sein. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn es ihm – bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Übrigen – und insbes. bei Vorliegen seiner Kooperationsbereitschaft nicht möglich ist, zur Aufklärung beizutragen, wie z.B. bei unverschuldeter Entwendung seines Fahrzeugs.[13] Die mit seiner Zustimmung erfolgte Nutzung des Fahrzeugs durch einen größeren Personenkreis ist hingegen kein solcher Härtefall.[14]
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