Rz. 28

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Haltereigenschaft i.S.d. § 31a StVZO ist der Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes.[68]

 

Rz. 29

Maßgebend ist dabei, "wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt". Damit ist nicht derjenige zwingend Halter eines Kfz, auf den dieses zugelassen ist. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise schließt allerdings nicht aus, dass bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.[69]

 

Rz. 30

Der Begriff des Halters gilt nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.[70] Auch für den Halterbegriff des § 31a StVZO gelten daher die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze.[71]

 

Rz. 31

Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt.[72] Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann.[73] Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug,[74] vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt.[75]

 

Rz. 32

Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür geben, wer Halter des Fahrzeugs ist.[76] Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist.[77] Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall – insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen – ausschlaggebende Bedeutung haben,[78] denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird.[79] Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.[80] Im Übrigen erlegt das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auf. Das schließt es gleichwohl nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.[81]

 

Rz. 33

Die aus der Eintragung als Halter im Fahrzeugregister folgende Indizwirkung kann nur durch plausibles und substantiiertes Vorbringen dazu, die Verfügungsbefugnis über das Kfz stehe einem anderen zu, entkräftet werden.[82] Die für und gegen eine Haltereigenschaft streitenden Umstände liegen nämlich in der Sphäre des im Fahrzeugregister eingetragenen Fahrzeughalters. Ihn trifft eine Prozessförderungspflicht, unter Angabe von Einzelheiten lückenlos einen stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass die Verfügungsbefugnis über das betreffende Kfz einem anderen zusteht. Kommt der Prozessbeteiligte dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich und zumutbar ist, verringert dies die Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht.[83] Angesichts eines insofern unschlüssigen Vortrags wird das Gericht keinen Beweis "ins Blaue hinein" zu erheben haben.[84]

 

Rz. 34

Dies zugrundelegend können auch mehrere Personen zugleich Halter desselben Fahrzeugs sein.[85] Danach wird der Mieter oder Entleiher eines Fahrzeugs neben dem Vermieter oder Verleiher Halter bzw. Mithalter sein, wenn er das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt. Der Verleiher verliert die Haltereigenschaft nur dann, wenn der Mieter bzw. Entleiher alle anfallenden Kosten trägt und das Fahrzeug seinem Einflussbereich völlig entzogen ist.[86] Dies ist etwa der Fall, weil sich das Kfz an einem entfernten Ort befindet und bzw. oder hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges keine Weisungsbefugnisse mehr bestehen. Dabei können lediglich langfristige Überlassungen an Dritte den Verlust der Halterstellung zur Folge haben.[87]

 

Rz. 35

Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber.[88] Vertragsgemäß beim Leasinggeber verbliebene allgemeine Kontrollrechte und das Kündigungsrecht bei vertragswidrigem Gebrauch begründen nicht dessen (Mit-)Haltereigenschaft.[89]

 

Rz. 36

Handelt es sich um ein "echtes" Firmenfahrzeug mit ...

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