Rz. 1

Die Maßnahme steht und fällt mit der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[1] § 31a StVZO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[2] Die Fahrtenbuchanordnung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.[3] § 31a StVZO besitzt gefahrenabwehrrechtlichen Charakter und soll die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann.[4] Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen.[5] Die Verfassung schützt nicht davor, dass aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usw. zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.[6] Der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts gebietet keine verfassungskonforme Reduktion von § 31a StVZO im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG, da dieser Schutzzweck durch die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht berührt wird.[7]

[1] Zum Folgenden ausführlich: Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn. 1 ff.
[2] BVerfG NJW 1982, 568; Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn 1 ff.
[3] OVG NRW DAR 2011, 426.
[4] BVerfG NJW 1982, 568; NdsOVG zfs 2008, 356, 358.
[5] BVerwG zfs 2000, 367.
[6] Hamburgisches OVG, Beschl. v. 28.6.2016 – 4 Bf 97/15.Z, VerkMitt 2016, 78.
[7] Hamburgisches OVG, Beschl. v. 28.6.2016 – 4 Bf 97/15.Z, VerkMitt 2016, 78.

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