Rz. 71
Die Föderalismusreform hat die Gesetzgebungskompetenz für das Heimwesen in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übertragen, indem das Heimrecht aus der "öffentlichen Fürsorge" des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG herausgenommen wurde. Das "Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform" vom 29.7.2009 hat die Reform umgesetzt.[86]
Dem Bund steht seit 1.9.2006 keine Gesetzgebungsbefugnis in diesem Bereich mehr zu, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Nach Art. 125a Abs. 1 GG gilt jedoch Recht, das aufgrund bestehender Gesetzgebungsbefugnis des Bundes vor dem 1.9.2006 erlassen wurde, als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. Das Heimgesetz des Bundes galt aufgrund des Art. 125a Abs. 1 GG in den einzelnen Bundesländern so lange, bis das jeweilige Land von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hatte.
Rz. 72
Nachdem auch Thüringen im Jahr 2014 ein eigenes Nachfolgegesetz erlassen hat, ist das Heimgesetz des Bundes in keinem Bundesland mehr anwendbar.
Rz. 73
Die Gesetze der Länder sind unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise beziehen sich die Neuregelungen nicht nur auf Heime, sondern auch auf betreutes Wohnen und ähnliche Wohnformen. Dies macht die Rechtslage sehr unübersichtlich.
Soweit es um das bisherige Zuwendungsverbot des § 14 HeimG geht, haben jedoch alle Landesgesetze entweder gleichlautende oder inhaltsgleiche Verbotsnormen aufgenommen, sodass die zu § 14 HeimG ergangene Rechtsprechung fortwirkt.
Rz. 74
Entsprechende Landesgesetze haben erlassen:
▪ | Baden-Württemberg[87] |
▪ | Bayern[88] |
▪ | Berlin[89] |
▪ | Brandenburg[90] |
▪ | Bremen[91] |
▪ | Hamburg[92] |
▪ | Hessen[93] |
▪ | Mecklenburg-Vorpommern[94] |
▪ | Niedersachsen[95] |
▪ | Nordrhein-Westfalen[96] |
▪ | Rheinland-Pfalz[97] |
▪ | Saarland[98] |
▪ | Sachsen[99] |
▪ | Sachsen-Anhalt[100] |
▪ | Schleswig-Holstein[101] |
▪ | Thüringen.[102] |
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