0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 117 wurde durch Art. 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBI. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt. Durch das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) wurde § 117 mit Wirkung zum 1.10.2009 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift dient der Förderung der Zusammenarbeit der Landesverbände der Pflegekassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, die ihrerseits einen wesentlichen Schwerpunkt der nach Auffassung des Gesetzgebers zur Erreichung der Ziele des PQsG notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen darstellt. Zu diesem Zweck wurden die verschiedenen Zweige der Qualitätssicherung nach dem SGB XI und dem Heimgesetz sachlich aufeinander abgestimmt (vgl. u. a. § 114a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 4, § 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG und § 20 HeimG).

 

Rz. 2a

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist mit Wirkung zum 1.7.2008 der in der bisherigen Fassung in Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 enthaltene Verweis auf das Heimgesetz durch einen Verweis auf "heimrechtliche Vorschriften" ersetzt worden. Dabei handelt es sich um Folgeänderungen zur Föderalismusreform, mit der mit Wirkung zum 1.9.2006 das Heimrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist. Ziel der begrifflichen Änderung war es, künftig die heimrechtlichen Vorschriften der Länder zu erfassen (vgl. eingehend hierzu Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 117 Rz. 2 f.). Von der neuen gesetzgeberischen Kompetenz haben seit 2008 bislang nachfolgende Bundesländer Gebrauch gemacht und auf Landesebene Nachfolgeregelungen zum Heimgesetz des Bundes getroffen:

 
  • Baden-Württemberg
  • Landesheimgesetz (LHeimG)
  • Bayern
  • Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ­(PfleWoqG)
  • Berlin
  • Wohnteilhabegesetz (WTG)
  • Brandenburg
  • Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)
  • Bremen
  • Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)
  • Hamburg
  • Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG)
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Einrichtungsqualitätsgesetz (EQG M-V)
  • Nordrhein-Westfalen
  • Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
  • Rheinland-Pfalz
  • Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
  • Saarland
  • Landesheimgesetz Saarland (LHeimGS)
  • Schleswig-Holstein
  • Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)

Das Heimgesetz des Bundes findet weiterhin nur insoweit Anwendung, als einzelne Bundesländer von ihrer Gesetzeskompetenz keinen Gebrauch gemacht haben. Dem Heimgesetz des Bundes kommt damit weitgehend nur (noch) Auffangcharakter zu. Von den heimrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu unterscheiden ist das weiterhin in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes verbliebene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (vgl. hierzu Komm. zu § 119).

2 Rechtspraxis

2.1 Zusammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden

 

Rz. 3

Abs. 1 fasst die wesentlichen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem MDK mit den Heimaufsichtsbehörden zusammen. Inhaltlich sehen diese Grundsätze zur wechselseitigen Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XI und HeimG vor, dass die Beteiligten insbesondere durch

  • gegenseitige Information und Beratung,
  • Terminabsprachen. für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung von Pflegeeinrichtungen oder
  • Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen

eng zusammenarbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit ist sicherzustellen, möglichst Doppelprüfungen zu vermeiden (Abs. 1 Satz 2). Dies setzt voraus, dass die Beteiligten ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben (vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 2 HeimG).

Die in Abs. 1 aufgenommenen Regelungen erhöhen zum einen den Schutz der pflegebedürftigen Heimbewohner. Aufgrund des den Beteiligten hiernach eingeräumten Rechts auf umfassenden Informationsaustausch können unangemessene oder gefährliche Pflegesituationen vermieden oder rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt werden. Ferner können aufgrund der vorgesehenen Zusammenarbeit durch Einsparung von zeitlichem und personellem Aufwand Synergieeffekte für alle Beteiligten nutzbar gemacht werden (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 47).

 

Rz. 4

Zur besseren Durchsetzung der mit der vorgesehenen Zusammenarbeit verfolgten Ziele sieht das Gesetz eine Mitwirkung der Landesverbände der Pflegekassen und des MDK an den von der Heimaufsicht zu diesem Zweck gemäß § 20 Abs. 5 HeimG zu bildenden Arbeitsgemeinschaften vor ( Abs. 1 Satz 3). Die Federführung für diese Arbeitsgemeinschaften liegt bei den nach dem HeimG zuständigen Behörden. Von dieser Leitungsfunktion unberührt bleibt die den Pflegekassen und ihren Verbänden zukommende eigene rechtliche Verantwortung für die Prüfung und Sicherung der Pflegequalität nach dem SGB XI. Eine Weisungsbefugnis der staatlichen Heimaufsichtsbehörde besteht nicht.

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 1 unterstreicht die originäre Verantwortung der Pflegekassen und ihrer Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sic...

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