[1] Der Titel hat sich geändert durch das Gesetz Nr. 1921 zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze vom 15. März 2017.

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Wohn- und Betreuungsformen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung:

 

1.

stationäre Einrichtungen,

 

2.

Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens (nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften, andere gemeinschaftliche Wohnformen und Servicewohnanlagen) und

 

3.

ambulante Pflegedienste.

 

(2) Die Feststellung, ob eine Wohn- und Betreuungsform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt und ob sie als stationäre Einrichtung, Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens oder ambulanter Pflegedienst zu behandeln ist, lässt ihre leistungsrechtliche Einordnung unberührt.

§ 1a Stationäre Einrichtungen

 

(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung,

 

1.

die dem Zweck dienen, diese aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,

 

2.

die unter der Verantwortung eines Trägers stehen,

 

3.

in denen die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich oder tatsächlich gehalten sind, die für sie erforderlichen Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen durch den Träger oder eine bestimmte Anbieterin oder einen bestimmten Anbieter anzunehmen,

 

4.

die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und

 

5.

die entgeltlich betrieben werden.

 

(2) 1Stationäre Einrichtungen sind auch Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Personen dienen (Kurzzeiteinrichtungen) sowie stationäre Hospize im Sinne des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Als vorübergehend wird ein Zeitraum von bis zu drei Monaten angesehen.

 

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die Tagesoder Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) anbieten.

§ 1b Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens

 

(1) Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind

 

1.

nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften,

 

2.

andere gemeinschaftliche Wohnformen und

 

3.

Servicewohnanlagen.

 

(2) 1Nicht selbstorganisiert ist eine Wohnform,

 

1.

in der Intensivpflegebedarf besteht,

 

2.

die unter der Verantwortung eines Trägers steht oder

 

3.

die von einem Träger strukturell abhängig ist.

2Eine strukturelle Abhängigkeit ist gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. 3Die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen ist dann eingeschränkt, wenn

 

1.

die Wohnraumüberlassung und die Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können, weil

 

a)

der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen abhängig ist,

 

b)

an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen festgehalten werden kann oder

 

c)

der Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen tatsächlich abhängig ist, insbesondere weil die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen zwar rechtlich frei wählbar ist, tatsächlich aber eine Anbieterin oder ein Anbieter eine umfassende Versorgung übernimmt,

 

2.

die Betreuungs- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbieterinnen oder Anbietern in Anspruch genommen werden müssen,

 

3.

die Betreuungs- und Pflegeleistungen hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs und ihrer Ausführung vorgegeben werden oder

 

4.

die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

4Eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit wird gesetzlich vermutet, wenn die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen

 

1.

personenidentisch sind,

 

2.

gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen oder

 

3.

in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Absatz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1830 vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, zueinander stehen.

5Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn der Träger gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen...

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