Rz. 35

Beantragen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wird darin von der in der Rechtsprechung weit überwiegenden Auffassung der Beleg dafür gesehen, dass beide Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für nicht mehr durchführbar halten, so dass ohne weitere Voraussetzungen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht geboten sei.[82] Hiergegen werden in der Literatur[83] allerdings begründete Bedenken dahingehend erhoben, dass es für die Bemessung der Abfindung bedeutsam ist, welche Partei Auflösungstatsachen herbeigeführt hat, was bei einer lediglich aufgrund beiderseitigen Antrages erfolgenden Auflösung offen bleiben würde. Die Gegenauffassung will deshalb die Parteien, die beide eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses anstreben, mit einigem Recht auf die Möglichkeit verweisen, einen Vergleich zu schließen.

[82] LAG Berlin v. 8.8.1967, BB 1968, 207; LAG Köln v. 23.4.1993 – 14 Sa 1065/92, juris; LAG Hamm v. 3.12.1998 – 4 Sa 703/98, juris; LAG Köln v. 29.6.2001, NZA-RR 2002, 356.
[83] Haas, FA 2009, 261; St. Müller, FA 2009, 265 m.w.N.

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