Beschwerde zurückgewiesen 03.12.1998

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen 1 Ca 501/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.10.1997 (1 Ca 501/97) teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 11.10.1996 noch vom 21.10.1996 aufgelöst worden ist.
  2. Unter Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.1997 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 50.000,– DM zu zahlen.
  3. Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.000,– DM festgesetzt.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung sowie über die Höhe der Abfindung nach gestelltem Auflösungsantrag.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Haus- und Küchentechnik. Bei ihr, der Firma S… Haus- und Küchentechnik GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, war der am 24.08.1943 geborene, verheiratete und einem Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet, zum Unterhalt verpflichtete Kläger, der seinen Wohnsitz in W…hat, von wo aus er tätig ist, seit dem 15.02. 1972 als Kundendienstmonteur im Außendienst zu einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 6.500,– DM brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 08.10.1996 teilte die Beklagte dem an ihrem Hauptsitz in G… gebildeten Betriebsrat die Absicht mit, den Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31.05.1997 zu kündigen, da der dringende Verdacht besteht, daß der Kläger Kundendienstberichte manipuliert habe. Mit Schreiben vom 10.10.1996 nahm der Betriebsrat zu der beabsichtigten außerordnetlichen Verdachtskündigung wie folgt Stellung:

Der Betriebsrat erhebt gegen die beantragte „außerordentliche Verdachtskündigung” keine Bedenken unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die von ihm vorgetragenen Verdächtigungen werden durch Beweise belegt.
  2. Es wird nachgewiesen, daß der Mitarbeiter ausreichend geschult und unterwiesen wurde.
  3. Der Klärungstermin am 11.10.1996 bestätigt die Vorwürfe gegen den Mitarbeiter.

Im übrigen werden wir die gerichtliche Entscheidung abwarten.

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.1996 fristlos sowie mit Schreiben vom 21.10.1996, dem Kläger am 25.10.1996 zugegangen, vorsorglich fristgemäß zum 31.05.1997.

Hiergegen hat der Kläger sich mit seiner am 25.10.1996 bei dem Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Feststellungsklage zur Wehr gesetzt. Mit Beschluß vom 18.10.1996 (4 Ca 9345/96) hat das Arbeitsgericht Nürnberg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Gelsenkirchen verwiesen.

Der Kläger hat die ausgesprochene Kündigung für unwirksam gehalten, da kein wichtiger Grund für eine solche gegeben sei und die Beklagte die zweiwöchige Ausschlußfrist nicht gewahrt habe, sowie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt, weil dieser keine abschließende Stellungnahme vorgelegt habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.10.1996 fristlos aufgelöst worden ist noch durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 21.10.1996 mit dem 31.05.1997 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, kostenlose Garantieleistungen dürften von den Kundendienstmonteuren nur dann erbracht werden, wenn der Fehler innerhalb der Garantiezeit auftrete. Der Kundendienstmonteur müsse sich deshalb von den Kunden den Kaufbeleg zeigen lassen, um dann das entsprechende Kaufdatum in den Kundendienstbericht einzutragen. Anderenfalls müsse die Reparatur in Rechnung gestellt werden, es sei denn, daß über die Erkennungsnummer ersichtlich sei, daß sich das Gerät noch innerhalb der Garantiezeit befinde. Insoweit bestehe eine entsprechende Organisationsanweisung, zuletzt in der Fassung vom 14.06.1996. Könne der Kunde die Rechnung nicht unmittelbar vorlegen, bestehe die Möglichkeit, diese nachzureichen und nachträglich eine Stornierung der Rechnung zu bewirken.

Am 01.10.1996 sei an ihrem Betriebssitz ein Gespräch mit dem Kläger geführt worden, bei dem der Personalleiter S– sowie der Kundendienstleiter M… anwesend gewesen seien. Dem Kläger sei in einer Reihe von Fällen vorgehalten worden, die Kundendienstberichte nicht ordnungsgemäß ausgefüllt zu haben. Der Kläger habe nicht erklären können, warum er keine Berechnungen der Leistungen in verschiedenen Fällen vorgenommen habe.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 01.10.1997 (1 Ca 501/97), auf welches voll inhaltlich Bezug genommen wird, wie folgt für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.10.1996 fristlos aufgelöst worden ist, sondern aufgrund fristgemäßer Kündigung der Beklagten vom 21.10.199...

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