Rz. 21

Im Rahmen der versicherten Leistungen nach Ziff. 4.1 USV übernimmt der Versicherer die Kosten, insbesondere Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten, die im Rahmen der Sanierungs- bzw. Kostentragungsverpflichtung für den Versicherungsnehmer anfallen.[21] Allerdings wird – insoweit erneut ein Reflex auf die "haftungsrechtliche" Situation – lediglich ein konkreter Kostenzweck abgedeckt. Hierbei trennt die USV zunächst in die Kosten für die "Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern", (nachfolgend siehe Rdn 22), für die "Sanierung von Schädigungen des Bodens" (vgl. unten Rdn 23) sowie die "Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers" oder "am Grundwasser" eintreten (siehe unten Rdn 24).

[21] Zum Deckungsumfang der Umweltschadensversicherung siehe auch Grunden/Kerst, ZfV 2012, 250 ff.

a) Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern

 

Rz. 22

Die USV reflektiert hier die Sanierungsmöglichkeiten des USchadG und der Umwelthaftung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. So werden in den Ziff. 5.1.1–5.1.3 USV Begrifflichkeiten eingeführt, welche dem Anhang II der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) entstammen. Der Versicherer ersetzt die Kosten für primäre Sanierung,[22] ergänzende Sanierung[23] und Ausgleichssanierung.[24] Die USV nimmt zwar hinter die jeweilige Begrifflichkeit auch eine Erklärung auf. Diese allerdings bedarf auch versicherungsrechtlich einer Auslegung, so dass insoweit davon auszugehen ist, dass in Bezug auf die Begrifflichkeiten ein den EU-Richtlinien entsprechendes Verständnis anzuwenden ist. Entsprechend der EU-Richtlinie 2004/35/EG ist primäre Sanierung jede Sanierungsmaßnahme, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt. Als ergänzende Sanierung ist jede Sanierungsmaßnahme zu verstehen, die in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit der der Umstand ausgeglichen wird, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt. Letztlich ist Ausgleichssanierung jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die zum Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. Auch zwischenzeitliche Verluste sind zu ersetzen, also solche Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahme der primären bzw. ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet hat.[25]

[22] EU-Richtlinie 2004/35/EG, Anhang II Nr. 1 lit. a).
[23] EU-Richtlinie 2004/35/EG, Anhang II Nr. 1 lit. b).
[24] EU-Richtlinie 2004/35/EG, Anhang II Nr. 1.1.2.
[25] Vgl. EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Anhang II Nr. 1 lit. d).

b) "Sanierung von Schädigungen des Bodens"

 

Rz. 23

Die "Sanierung von Schädigungen des Bodens" und die Kostentragungspflicht des Versicherers ist gesondert in Ziff. 5.2 USV geregelt.[26] Da mit dem Bundesbodenschutzgesetz insoweit in Deutschland eine gesetzliche Grundlage für die Verantwortlichkeit geschaffen war, über die die EU-Umwelthaftungsrichtlinie nicht hinausging, war hier keine gesetzliche Neuregelung bzw. Erweiterung für den Bereich der Bodensanierung notwendig. Im Rahmen der Sanierung der Schädigung des Bodens werden die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen erstattet, um so sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

[26] Lach/Morbach setzen sich mit der Frage des Versicherungsschutzes für CO2-Haftungsklagen auseinander, siehe VersR 2011, 52 ff.

c) Eigenschäden/Grundwasserschäden

 

Rz. 24

Soweit der Versicherungsnehmer Umweltschäden, die auf eigenem Grundstück oder am Grundwasser eintreten, versichern lassen möchte, sind hierzu gesonderte Vereinbarungen nach Ziff. 5.3 USV zu treffen, die im Rahmen der Zusatzbausteine versichert werden können (vgl. unten Rdn 37).

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