Rz. 24
Soweit der Versicherungsnehmer Umweltschäden, die auf eigenem Grundstück oder am Grundwasser eintreten, versichern lassen möchte, sind hierzu gesonderte Vereinbarungen nach Ziff. 5.3 USV zu treffen, die im Rahmen der Zusatzbausteine versichert werden können (vgl. unten Rdn 37).
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