Rz. 37

Der Zusatzbaustein 1 bietet Versicherungsnehmern zunächst die Möglichkeit, Grundstücke aus dem eigenen Herrschaftsbereich (Eigentum, Miete, Pacht etc.) in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Bei Inanspruchnahmen für Sanierungspflichten auf solchen Grundstücken – soweit der Bodenschutz betroffen ist – deckt die USV nur, wenn und soweit eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit besteht. Wegen Schäden an der Biodiversität besteht die Einschränkung der Gesundheitsbeschädigung nicht. Der Versicherungsschutz selbst entspricht der Art und dem Umfang nach den dargestellten Grundsätzen der USV.

Des Weiteren ist es möglich, über den Zusatzbaustein 1 auch eine Inanspruchnahme aufgrund von Grundwasserverunreinigungen abzudecken, die ansonsten vom Versicherungsschutz ausdrücklich nach Ziff. 10.2 USV ausgeschlossen sind.[32]

[32] Siehe dazu auch Laschet, VVG Kommentar, Anhang G Rn 39 ff.

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