Rz. 23

Die "Sanierung von Schädigungen des Bodens" und die Kostentragungspflicht des Versicherers ist gesondert in Ziff. 5.2 USV geregelt.[26] Da mit dem Bundesbodenschutzgesetz insoweit in Deutschland eine gesetzliche Grundlage für die Verantwortlichkeit geschaffen war, über die die EU-Umwelthaftungsrichtlinie nicht hinausging, war hier keine gesetzliche Neuregelung bzw. Erweiterung für den Bereich der Bodensanierung notwendig. Im Rahmen der Sanierung der Schädigung des Bodens werden die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen erstattet, um so sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

[26] Lach/Morbach setzen sich mit der Frage des Versicherungsschutzes für CO2-Haftungsklagen auseinander, siehe VersR 2011, 52 ff.

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