Rz. 226

Für den Erbschein des Nacherben gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Erbschein des Vorerben unrichtig und ist deshalb einzuziehen, §§ 2139, 2361 BGB. Ab dem Zeitpunkt hat nur noch der Nacherbe das Recht, die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. Zuvor stand ihm dieses Recht nicht zu. Umgekehrt kann der Vorerbe keinen Erbschein mehr beantragen.

 

Rz. 227

 

Praxishinweis

Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers. Entsprechend hat auch der Erbschein zu lauten. Im Erbschein des Nacherben ist außerdem anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Nacherbfall eingetreten ist, damit erkennbar wird, ab wann der Nacherbe Erbe des Erblassers wurde.

Zum Formulierungsbeispiel siehe Rdn 92.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge