Rz. 197

Der Adoptionsantrag ist durch den Notar oder die Beteiligten beim zuständigen Familiengericht einzureichen, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 187 FamFG).

Der Antrag muss von dem/den Annehmenden und dem anzunehmenden Volljährigen gemeinsam gestellt werden. Die Notariatsgebühren richten sich in diesem Fall nach dem Reinvermögen des Annehmenden. Da der Anzunehmende bereits volljährig ist, ist die Einwilligung oder Zustimmung seiner leiblichen Eltern oder bisherigen gesetzlichen Vertreter (Vormund etc.) nicht mehr erforderlich. Ist der Anzunehmende jedoch verheiratet bedarf es nach § 1767 Abs. 2 BGB der Einwilligung seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners.

 

Rz. 198

Eine weitere Besonderheit ist die "Volljährigenadoption mit starker Wirkung". Hierdurch entstehen die gleichen Wirkungen wie bei der Minderjährigenadoption, es erlöschen also insbesondere die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse. Alternativ kann man sich auch nicht für die starke Wirkung entscheiden. Nach § 1772 Abs. 1 BGB soll eine Volljährigenadoption mit starken Wirkungen nur dann ausgesprochen werden, wenn zuvor oder gleichzeitig ein minderjähriges Geschwister des nunmehr Anzunehmenden bereits von denselben Personen adoptiert wurde, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie der Annehmenden aufgenommen war oder wenn der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt.

 

Rz. 199

In dem Fall der sog. "Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung", die auch erleichtert aufgehoben werden kann, bleiben anders als bei der Minderjährigenadoption die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen bisherigen leiblichen Verwandten bestehen. Eine Verwandtschaft wird dann nur zwischen dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen einerseits und dem/den Annehmenden andererseits begründet, nicht jedoch zu den sonstigen Verwandten des Annehmenden.

Demzufolge verändern sich die bisherigen Erb- und Unterhaltsrechte nicht. Nur im Verhältnis zu dem/den Annehmenden entstehen neue Unterhaltsrechte und -pflichten oder Erbberechtigungen. Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht der Adoptiveltern im Verhältnis zu den leiblichen Eltern vorrangig ist.

Hinsichtlich der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge im Verhältnis zu den Personen, zu denen neue Verwandtschaftsverhältnisse auch bei der schwachen Volljährigenadoption hergestellt werden, ergeben sich allerdings keine nachteiligen Abweichungen.

 

Rz. 200

Der als Volljähriger Adoptierte erhält ebenfalls den Geburtsnamen des Annehmenden als Familiennamen. Eine Besonderheit besteht hier ebenfalls für den Fall, dass der Anzunehmende verheiratet oder verpartnert ist. Ist z.B. der Ehegatte des Adoptierten mit einem Namenswechsel nicht einverstanden, verbleibt es beim Familiennamen, es ändert sich jedoch der Geburtsname. Doppelnamen unter Voran- oder Nachstellung des bisherigen Namens sind zulässig, jedoch in der Praxis als selten zulässig betrachtet, weil eine Notwendigkeit hierfür bestehen muss.

Nach Ansicht des BGH verstößt die Regelung bei Vorliegen eines besonderen Kontinuitätsinteresses der Anzunehmenden am eigenen Geburtsnamen gegen ihr Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.[277] Das BVerfG hat bis dato noch nicht entschieden. Vorsorglich sollte daher gegen den Annahmebeschluss Beschwerde eingelegt werden, wenn ein Interesse des Angenommenen an der Fortführung seines Namens besteht und im Einzelfall besondere Gründe benannt werden können.[278]

[277] BGH, Beschl. v. 13.5.2020 – XII ZB 427/19, BeckRS 2020; dazu Krämer/Voigt, ZEV 2020, 468.
[278] So Löhnig, NZFam 2020, 718.

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