Rz. 62

Die Beschäftigten sind im Umgang mit den Gefahrstoffen vor der Arbeitsaufnahme und später regelmäßig zu unterweisen, insbesondere über Gefahren und Schutzmaßnahmen (§ 14 GefStoffV). Die konkreten Anforderungen an die Art und Weise solcher Informationen ergeben sich vor allem aus der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-555.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Die Unterweisung soll der Information über die mit der Tätigkeit und dem Arbeitsplatz verbundenen Gefahren und deren Vermeidung ebenso dienen, wie dem Einüben richtigen Verhaltens bei Störungen, Unglücksfällen usw. Zur Vermeidung möglicher Haftungsrisiken des Arbeitgebers gegenüber Berufsgenossenschaften oder dem Arbeitnehmer ist es notwendig, den Unterweisungsablauf zu protokollieren und die unterschriftliche Bestätigung der Teilnehmer einzuholen. Die Angaben zur Unterweisung sollten nicht zu knapp gehalten werden, sondern mindestens stichwortartig die angesprochenen Inhalte und die verwendeten Unterlagen (i.d.R. Betriebsanweisungen) bezeichnen, auch das ggf. erforderliche Eingehen auf fremdsprachliche Beschäftigte, Leiharbeitnehmer usw. erkennen lassen.

 

Rz. 63

Als weitere wichtige Regelung enthält die GefStoffV die Verpflichtung zur Aufstellung von Betriebsanweisungen, die den Hinweisen des Sicherheitsdatenblattes und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen. In der Anlage zur TRGS 555 wird die Entwicklung einer Betriebsanweisung aus dem Sicherheitsdatenblatt erläutert:

 

Rz. 64

 

Rz. 65

Damit soll der Arbeitnehmer in Schriftform auf das Gefahrenpotenzial hingewiesen sowie über die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die ordnungsgemäße Entsorgung entsprechender Abfälle informiert werden. Hier empfiehlt sich bereits im Eigeninteresse des Arbeitgebers eine besondere Sorgfalt, da die Betriebsanweisungen nicht nur von der Gewerbeaufsicht und den Berufsgenossenschaften kontrolliert werden. Wenn im Zusammenhang mit einem Unglücksfall oder einer Erkrankung Mängel festgestellt werden, kommen bei fehlender oder unzureichender Betriebsanweisung ein Bußgeldverfahren und Regressforderungen der Berufsgenossenschaften in Betracht. Vorformulierte Betriebsanweisungen des Stoffherstellers oder -lieferanten sollten deshalb nicht übernommen werden, ohne exakt auf die betrieblichen Verhältnisse und den konkreten Arbeitsplatz abgestimmt worden zu sein. Eindeutige und verständliche Formulierungen sind genauso wichtig wie ggf. fremdsprachige Fassungen. Die Betriebsanweisungen bilden die Grundlage der zusätzlich erforderlichen mündlichen Unterweisungen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).

 

Rz. 66

Einzelheiten und konkrete Formulierungsbeispiele für die Abfassung enthält ebenfalls die TRGS 555:

 

Hinweise für die Aufstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen nach § 14 GefStoffV

(Auszug der Technischen Regeln für Gefahrstoffe [TRGS 555], aufgestellt vom Ausschuss für Gefahrstoffe [AGS]):

Abschnitt 3 TRGS 555 (Verwaltungsvorschrift)

Betriebsanweisung

3.1 Allgemeine Hinweise

(1) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte – möglichst in Arbeitsplatznähe – zugänglich zu machen.

(2) Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheits- sowie Brand- und Explosionsgefahren und zum Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen), sind ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen.

(3) Es kann zweckmäßig sein, Betriebsanweisungen in einen stoff- und tätigkeitsspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffes, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutzmaßnahmen usw.) sowie in einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) aufzuteilen. Es können zu einem betriebsspezifischen Teil mehrere stoffbezogene Teile zugeordnet werden. Die Bedingung, eine "arbeitsbereichs- und stoffbezogene" Betriebsanweisung zu erstellen, erfordert spezielle Informationen aus beiden Bereichen.

(4) Die Beschäftigten haben Betriebsanweisungen zu beachten.

(5) Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber. Er kann sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z.B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen.

(6) Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, wobei den Gefährdungen bei ...

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