Rz. 98

Auch hier ist ein Regelungsbedürfnis Voraussetzung für die Erfolgsaussichten des konkret gestellten Antrags. Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich zu bewilligen, wenn das Umgangsrecht vom anderen Elternteil verweigert wird.

 

Rz. 99

Geht es um die Abänderung einer praktizierten Regelung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs oder anderer Modalitäten, kann das Gericht durchaus eine gewisse Vorprüfung vornehmen, ob sich der Antrag im Rahmen des üblicherweise angeordneten Umgangs bewegt oder ob andernfalls besondere Gründe vorgetragen werden, die eine weitergehende Regelung angezeigt sein lassen können. Bei einer gewünschten Änderung einer gerichtlichen Umgangsregelung ist zudem die Schwelle des § 1696 BGB zu beachten.

 

Rz. 100

Zu weitgehend ist dagegen die Ansicht, die Erfolgsaussicht (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dürften im Verfahren über die Regelung des Umgangs (§ 1684 Abs. 3 BGB) nicht danach beurteilt werden, ob der Vortrag des Beteiligten geeignet ist, das von ihm angestrebte Verfahrensergebnis zu erreichen. Verfahrenskostenhilfe sei vielmehr schon dann zu bewilligen, wenn der Verfahrensgegenstand einen ernsthaften Anlass zu eingehender Überprüfung erkennen lässt und zu erwarten ist, der Beteiligte werde Tatsachenschilderungen und Rechtsansichten vortragen können, um seine Rechte geltend zu machen. Der Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in Kindschaftssachen liege nicht in der Aussicht, die beantragte Regelung durchzusetzen oder eine hoheitliche Maßnahme abzuwenden, sondern in der Erwartung, der Beteiligte werde Tatsachen oder Rechtsmeinungen vortragen können, die bei der Prüfung der Regelungs- und Eingriffsvoraussetzungen und bei der Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen sein werden, in die die Rechte und Interessen sowohl beider Eltern als auch des Kindes einzustellen sind.[140] Eine solche Ansicht führt zu einem Automatismus bei der Einleitung eines Verfahrens mit der Folge, dass der Verfahrensgegner mit den anteiligen Verfahrenskosten (§ 81 FamFG) eines letztlich nicht erforderlichen gerichtlichen Verfahrens belastet wird (dazu siehe Rdn 94).

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