Rz. 12
Kommt es zum Rücktritt des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten aus abgetretenem Recht (oder aufgrund vertraglicher Ermächtigung), hat der Leasinggeber nicht die Möglichkeit, den Rücktritt durch Lieferung eines anderen Fahrzeugs abzuwenden.
Rz. 13
Die Klage muss der Leasingnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen den Verkäufer des Fahrzeugs erheben, aber mit dem Antrag, dass die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen an den Leasinggeber erfolgen soll. Auch bei der Minderung kann er nur Zahlung an den Leasinggeber beanspruchen. Aufgrund der Abtretungskonstruktion ist er prozessführungsbefugt. Hat der Leasinggeber den Leasingnehmer bereits auf Zahlung der Leasingraten verklagt, ist dieser Prozess bis zur Entscheidung über die Klage des Leasingnehmers gegen den Lieferanten auszusetzen.
Rz. 14
Der Leasingnehmer kann dann seinerseits vom Leasinggeber Erstattung auf der Grundlage einer Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB beanspruchen. Voraussetzung dafür ist, dass der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten ein rechtskräftiges Rücktrittsurteil erstritten hat oder der Lieferant den Rücktritt akzeptiert hat. Bei Insolvenz des Lieferanten steht dem gleich, dass die sich aus dem Rücktritt ergebende Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Obwohl § 313 Abs. 3 S. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung und nicht den Rücktritt vorsieht, erfolgt die Vertragsanpassung nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht. Eine Klausel, die dem Leasingnehmer für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag nur die Möglichkeit der Kündigung des Leasingvertrags einräumt, ist unwirksam.
Rz. 15
Teilweise wird noch eine besondere Rücktrittserklärung des Leasingnehmers auch gegenüber dem Leasinggeber gefordert. Bei wirksamem Rücktritt muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine gezahlte Sonderzahlung und die Leasingraten (einschließlich Umsatzsteuer) zurückbezahlen, abzüglich der Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer (zu deren Berechnung vgl. § 11 Rdn 186 ff.). Die Nutzungsentschädigung ist auf Bruttopreisbasis zu ermitteln und dann nicht mehr um die Mehrwertsteuer zu erhöhen. Im Fall der Kaufpreisminderung werden die Leasingentgelte (Sonderzahlung, Leasingraten, Restwert) entsprechend neu berechnet.
Rz. 16
An das Ergebnis des Prozesses zwischen Leasingnehmer und Lieferant ist der Leasinggeber gebunden, ebenso an eine außergerichtliche Einigung zwischen Leasingnehmer und Lieferant über den Rücktritt und an die rechtskräftige Feststellung im Insolvenzverfahren. Entgegenstehende AGB sind unwirksam.
Rz. 17
Kosten der erfolgreichen Klage gegen den Lieferanten, der dann insolvent wird, muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer nicht erstatten. Unterliegt der Leasingnehmer gegen den Lieferanten im Rückgewähr- oder Schadensersatzprozess, kann er dem Leasinggeber Rechte aus Sachmängeln nicht entgegenhalten, selbst wenn er nur wegen Verjährung verloren hat.
Rz. 18
Die Abwicklung des Leasing- und Kauvertrags nach erfolgtem Rücktritt erfolgt in folgenden Schritten:
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Der Leasingnehmer übergibt dem Händler das Fahrzeug. |
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Der Händler erstattet den Kaufpreis an den Leasinggeber zzgl. Zinsen und notwendigen Verwendungen, abzgl. Nutzungsvergütung (vgl. § 11 Rdn 186 ff.). |
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Der Leasinggeber erstattet dem Leasingnehmer die geleisteten Leasingraten, die Sonderzahlung und die erzielten bzw. ersparten Zinsen gemindert um die Nutzungsvergütung, die der Leasingnehmer aufgrund der genossenen Gebrauchsvorteile hatte. Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und entgangenen Gewinn besitzt der Leasinggeber nicht. |
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Wurde als Mietsonderzahlung ein Altfahrzeug in Zahlung gegeben und ist dies noch vorhanden, kann der Leasingnehmer nur Herausgabe des Altfahrzeugs, jedoch nicht Erstattung des angerechneten Geldbetrags beanspruchen. |
Rz. 19
Das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Sachmängelansprüche beim Händler trägt der Leasinggeber. Entgegenstehende AGB sind unwirksam.
Rz. 20
Praxistipp
Bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags handelt es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit, so dass eine 2,0 Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG für den Rechtsanwalt angemessen ist.