Rz. 186

Gemäß § 346 Abs. 1 BGB hat der Käufer im Falle des Rücktritts die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB) unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung herauszugeben. Für den Gebrauchtwagenkäufer folgt hieraus, dass er für jeden zurückgelegten Kilometer eine Nutzungsvergütung zu zahlen hat. Diese ist zu bemessen entsprechend der linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer bzw. Gesamtlaufleistung.[515] Ist der Verkäufer ein Händler, darf er dennoch keine Mehrwertsteuer aufschlagen.[516]

 

Rz. 187

Auch beim Verbrauchsgüterkauf (vgl. § 14 Rdn 1 ff.) muss der Käufer den Nutzungsvorteil erstatten. Die insoweit gegenteilige Rechtsprechung für den Fall der Nachlieferung i.S.d. §§ 439 Abs. 2, 346–348 BGB (vgl. Rdn 98) ist auch unter Berücksichtigung von Gemeinschaftsrecht nicht auf den Rücktritt zu übertragen.[517]

 

Rz. 188

Der Nutzungsvorteil kann gem. § 287 ZPO geschätzt werden.[518] Ausgangspunkt für die Berechnung ist in der Regel der Bruttokaufpreis,[519] da dieser regelmäßig mit dem Wert übereinstimmt;[520] bei mangelhaften Sachen ist jedoch nicht der vertragliche, sondern der aufgrund des Mangels geminderte Preis zugrunde zu legen.[521] Dieser Preis wird durch die voraussichtliche Lebenserwartung des Fahrzeugs (in km) geteilt und mit den tatsächlich seit Gefahrenübergang zurückgelegten Kilometern multipliziert.[522]

 

Rz. 189

 
Gebrauchsvorteil =

geminderter Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer

voraussichtliche Restlaufleistung
 

Rz. 190

Bei einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 150.000 km beträgt die Nutzungsvergütung 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 gefahrener Kilometer. Dieser lange Zeit von der Rechtsprechung[523] akzeptierte Vergütungssatz für Neuwagen ist nicht mehr zeitgemäß.[524] Pkw erreichen heutzutage häufig Gesamtfahrleistungen von 200.000 km bis 300.000 km,[525] was die Nutzungsvorteile auf 0,5 % bzw. 0,33 % des Kaufpreises (für Neufahrzeuge) reduziert. Dementsprechend darf auch für die Berechnung der Nutzungsvorteile für Gebrauchtwagen nicht von einer Restlaufzeit ausgegangen werden, die pauschal von einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km ausgeht.[526]

 

Rz. 191

Der Nutzungsersatz ist gerichtlich nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern muss vom Verkäufer geltend gemacht werden.[527] Der Käufer kann dann den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklären.[528] Erfolgt dies verspätet, sollen sich hieraus bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO Nachteile ergeben können.[529]

 

Rz. 192

Beispiele aus der Rechtsprechung[530] für die zu erwartenden Gesamtfahrleistungen:

200.000 km für Dieselfahrzeuge,[531]
200.000 km für Oberklasse,[532]
250.000 km für gehobene Mittelklasse (BMW 530 und Audi A6),[533]
180.000 km für Kleinwagen und untere Mittelklasse (auch Cabrios) aus französischer Produktion,[534]
500.000 bis 800.000 km für Lkw und Omnibusse,[535]
80.000 km für Motorräder,[536]
150.000 km für Mittelklasse,[537] (BMW 125i),[538]
200.000 km für Wohnmobil.[539]
Für Wohnmobile wird teilweise auch auf die Lebensdauer abgestellt.[540]
 

Rz. 193

Die Berechnungsformel ist nicht anwendbar, wenn der Käufer über die Laufleistung des gebrauchten Kraftfahrzeugs getäuscht worden ist, weil sich die Anwendung der Formel dann für den Käufer nachteilig auswirkt.[541] Korrekturen kommen auch in Betracht bei durch den Mangel besonders eingeschränkter Nutzbarkeit und für den Fall, dass die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Verkehrswert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand überschritten wird.[542] Hat das Fahrzeug z.B. wegen eines nicht offenbarten Tachowechsels statt zugesagter 190.000 km bereits 250.000 km gelaufen, ist der Nutzungsvorteil danach zu bemessen, mit welcher Laufleistung der Käufer des Fahrzeugs auf der Grundlage der zugesagten Laufleistung noch rechnen durfte, wobei der zu schätzende Betrag auch nicht durch die tatsächlich erreichte Laufleistung nach oben beschränkt wird.[543]

 

Rz. 194

Außerdem versagt die Formel dann, wenn die zurückgelegte Laufleistung der fiktiven Restlaufleistung entspricht, da in solchen Fällen rechnerisch der Nutzungsvorteil dem geminderten Kaufpreis entspricht, der Käufer also Gebrauchsvorteile in Höhe des Betrages erstatten müsste, der dem geminderten Kaufpreis entspricht. Hier ist eine nach den Umständen, insbesondere dem Preis und Erhaltungszustand von den Vertragsparteien für das Fahrzeug zu erwartende Restlaufleistung zu ermitteln.[544]

 

Rz. 195

Gemäß § 347 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Käufer Wertersatz zu leisten, soweit er mögliche Nutzungsvorteile nicht zieht. Hieraus folgt für den Autokäufer jedoch auch dann keine Erstattungspflicht, wenn er das Fahrzeug trotz Nutzbarkeit nach Feststellung des Mangels nicht mehr fährt.[545] Bei einer nur zum Gebrauch bestimmten Sache gehört es nicht zu den "Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft" i.S.d. § 347 Abs. 1 S. 1 BGB, die Sache auch wirklich zu benutzen.[546] Der Käufer darf den Pkw also ohne Nachteile stehen lassen.

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