Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 04.12.2003; Aktenzeichen 88 O 79/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4.12.2003 - Aktenzeichen 88 O 79/03 - wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Klägerin ist gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Mit der Klage, weiterverfolgt mit der Berufung macht die Klägerin als Leasingnehmerin Ansprüche auf Erstattung von Prozessführungskosten sowie vorbereitender Prozesskosten gegen die Beklagte als Leasinggeberin aus einem Prozess gegen die Lieferantin geltend, die Insolvenz angemeldet hat.

Mit Leasingvertrag vom 10.02.1998 (Bl. 83 f. d.GA.) hat die Klägerin einen PKW Volvo von der Beklagten geleast, der über die Firma Autohaus G. Nord GmbH ausgeliefert wurde. Im Leasingvertrag unter Ziffer 13.1. der Allgemeine Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages (Bl. 86 d.GA.) hat die Beklagte als Leasinggeberin ihr zustehende Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin an die Klägerin als Leasingnehmerin abgetreten und zugleich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gewährleistungsausschluss gegen sich selbst bestimmt.

In der Folgezeit zeigte sich ein Mangel an der Lenkung des Fahrzeuges. Dieser führte zu einem Prozess, gerichtet auf Wandelung des Vertrages zwischen den Klägerin und der Lieferantin vor dem Landgericht Hannover. Die Klägerin obsiegte mit ihrem Wandelungsbegehren vor dem Landgericht Hannover (Urteil vom 26.07.2001 - 16 O 1798/99-83 - Bl. 88 ff. d.GA.), die dagegen gerichtete Berufung der Lieferantin blieb vor dem Oberlandesgericht Celle erfolglos (Urteil vom 10.07.2002 - 7 U 174/01 - Bl. 37 ff. d.GA.).

Die Lieferantin hatte inzwischen Insolvenz angemeldet, so dass die Klägerin ihre titulierte Kostenforderung gegen diese unstreitig nicht verwirklichen konnte. Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde sodann der Leasingvertrag rückabgewickelt.

Für den - erfolgreichen - Prozess gegen die Lieferantin hat die Klägerin der Höhe nach teilweise streitige Kosten von geltend gemachten 11.495,96 EUR aufgewendet, die sie im einzelnen darlegt (Bl. 15 d.GA.), belegt und erläutert. Diese Kosten macht sie gegen die Beklagte als Leasinggeberin geltend. Vorprozessual hatten die Parteien eine gütliche Einigung auch über die hier geltend gemachten Kosten angestrebt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, durch den vorprozessualen Schriftverkehr (Bl. 98 ff. d.GA.) sei lediglich eine Einigung über die Rückabwicklung des Leasingvertrages zu Stande gekommen, wobei die Prozessführungskosten aber ausdrücklich ausgeschlossen worden wären, so dass sie an einer Geltendmachung dieser aufgrund der vorprozessualen Vereinbarung nicht gehindert sei. Keinesfalls sei über die Prozesskosten und die zur Vorbereitung des Wandelungsprozesses aufgewandten Kosten außergerichtlich eine vergleichsweise Einigung erzielt worden.

Die Beklagte sei zur Übernahme der Prozessführungskosten im Rahmen einer Ausfallhaftung nach der Insolvenz der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Lieferantin verpflichtet, da diese Kosten bei ihr - der Klägerin - nur wegen der Abtretung der Gewährleistungsrechte uneinbringlich entstanden wären. Ohne die Abtretung der Gewährleistungsrechte habe die Beklagte das Risiko einer Insolvenz der Lieferantin zu tragen gehabt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei ein solcher Gewährleistungsausschluss zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber aber nur dann zulässig, wenn der Leasinggeber umfassend das Ausfallrisiko im Falle der Insolvenz des Lieferanten übernehme.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.495,96 EUR zuzüglich 4% Zinsen auf 6.285,77 EUR seit dem 20.08.2001 sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.922,89 EUR seit dem 24.07.2001 sowie 8% Zinsen über dem Basiszinssatz auf die übrigen 3.287,30 EUR seit dem 11.02.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung des entsprechenden Anspruches der Klägerin gegen die Autohaus G. Nord GmbH als Zweigniederlassung der Autohaus G. am Centrum GmbH, X. Landstraße 227, M.;

festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der ihr angebotenen Abtretung der unter Ziffer 1. genannten Ansprüche der Klägerin gegen die Autohaus G. Nord GmbH in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,

die klägerischen Forderungen seien schon aufgrund der vorprozessualen Vereinbarung in den Schreiben vom 2. und 5. Dezember 2002 (Bl. 98 f. d.GA) ausgeschlossen, da die Vereinbarung zur Regelung des gesamten Rechtsverhältnisses bestimmt gewesen sei und sich aus dem vorangegangenen Schriftwechsel zweifelsfrei ergäbe, dass mit der Vereinbarung auch die Prozessführungskosten geregelt sein sollten.

Darüber hinaus be...

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