Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Kündigung des Softwareleasingvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Softwareleasingvertrag genügt der Leasinggeber seiner Hauptleistungspflicht bereits dann, wenn er dem Leasingnehmer die Software auf einem Server bereitstellt und ihm den Zugang zu diesem eröffnet. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Parteien eine andere Form der Bereitstellung der Software vereinbaren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 15.11.2006 - XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394 ff., juris Rn. 19).

2. Erfüllt der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer mit der Gebrauchsüberlassung der Software bzw. der Verschaffung des Online-Zugangs zu der Software durch einen Lieferanten seine Leistungspflicht zu Vertragsbeginn, wird damit die Sach- bzw. Gegenleistungsgefahr vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt. Die weiteren Vertragspflichten des Leasinggebers beschränken sich ab diesem Zeitpunkt darauf, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch der Leasingsache zu stören und ihn bei Störung der Gebrauchsüberlassung durch Dritte, wie hier der Lieferantin der Software, entsprechend zu unterstützen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 ff. juris Rn. 21).

3. Der Leasinggeber ist nicht gehalten, für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten seines Lieferanten als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB einzustehen. Denn die Stellung des Lieferanten des Leasinggebers endet zu dem Zeitpunkt, als dieser die Gebrauchsüberlassung bzw. den Onlinezugang zu der Software dem Beklagten eingeräumt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1997 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 (199), juris Rn. 21).

 

Normenkette

BGB §§ 28, 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 433 Abs. 1, § 535 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 12 O 82/18)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 17. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Kündigung eines Leasingvertrages in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Finanzierungsleasinggesellschaft. Der Beklagte schloss unter dem 05.10.2016 mit der Klägerin einen Softwareleasingvertrag. Der Kaufpreis der streitgegenständlichen Software betrug 40.000,00 EUR. Die kalkulatorische Laufzeit des Softwareleasingvertrages betrug 48 Monate. Vertragsbeginn war der 01.09.2016. Die Parteien vereinbarten monatliche Raten von 922,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Die Klägerin stellte dem Beklagten das Leasingobjekt am 30.09.2016 zur Verfügung. Die Bereitstellung der streitgegenständlichen Software erfolgte durch die Einrichtung eines Onlinezugangs. Der Beklagte bestätigte die Lieferung sowie die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Software (Anlage K 3 Bl. 13 d. A.).

Der Beklagte zahlte die vereinbarten Leasingraten bis zum 31.10.2017. Im November 2017 stellte der Beklagte die Zahlung der Leasingraten ein. Am 08.12.2017 sperrte die Streitverkündete, die Wisch4Web GBR, dem Beklagten den Zugang der Software. Anlass für die Sperrung war, dass die Wisch4Web GBR der Ansicht war, der Beklagte schulde ihr ein Entgelt für Hosting der Software auf ihrem Server.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 11.01.2018 gegenüber dem Beklagten den Leasingvertrag (Anlage K 6 Bl. 16 d. A.).

Durch die Kündigung des Softwareleasingvertrages ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 30.190,24 EUR, nach Abzug der Finanzierungskosten, des Überwachungsaufwands und des Gewinnanteils, zzgl. Zinsen in Höhe von 39,04 EUR bis zum 31.01.2018 und einschließlich der bis zur Kündigung noch ausstehenden Leasingraten entstanden.

Die Parteien haben unter Ziffer 12 des Leasingvertrages folgende Regelung getroffen:

"Übertragung von Rechten auf den LN Ausschluss der Gewährleistung

Die MMV leistet für Sach- und Rechtsmängel des Objekts einschließlich der Tauglichkeit zu dem von dem Leasingnehmer vorgesehenen Gebrauch ausschließlich in der Weise Gewähr, dass sie hiermit alle Ansprüche und Rechte jeder Art, die ihr gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen, an den Leasingnehmer uneingeschränkt, unbedingt und vorbehaltlos abtritt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Abgetreten sind insbesondere Ansprüche wegen Pflichtverletzung, Ansprüche aus Verzug und Schlechterfüllung, Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel sowie Bereicherungsansprüche (Neulieferung oder Nachbesserung), Ansprüche auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohn), Garantieansprüche und Anfechtungsrechte. Der LN nimmt die Abtretung an. Soweit die Abtre...

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