Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen 16 O 133/12)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichterin - vom 5.6.2014 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.3.2015. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I. Die Klägerin ist eine Finanzierungsleasinggesellschaft. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Leasingraten und auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Parteien schlossen einen Software-Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer kalkulatorischen Laufzeit von 60 Monaten und monatlichen Leasingraten von 299,50 EUR zzgl. MwSt. (K 1, 9 GA). Leasingobjekt war eine Küchensoftware mit einem Anschaffungswert von 13.865,74 EUR zzgl. MwSt. Lieferantin war die ... [A] GmbH. Die Übergabe der Küchensoftware an den Beklagten erfolgte am 4.8.2010. Mit Übernahmebestätigung vom selben Tag (K 2, GA 11) bestätigte er, dass er die Software fabrikneu, ordnungsgemäß, funktionsfähig und der Beschreibung gemäß Vertrag entsprechend übernommen habe.

Mit Schreiben vom 20.12.2011 (GA 39) erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Leasingvertrages und machte Sachmängel geltend. Die Leasingraten zahlte er bis zum 31.1.2012. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Die Klägerin wies den Beklagten mit Schreiben vom 5.1.2012 daraufhin (K 5, GA 14), dass gem. Ziff. 12 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (künftig: AGB) die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ihr gegenüber ausgeschlossen sei, da sie sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag mit der Lieferantin an den Beklagten abgetreten habe. Deshalb müsse er bei Mängeln die Lieferantin unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Beklagte verklagte die Lieferantin nicht.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 7.3.2012 (GA 15) den Leasingvertrag ihrerseits wegen Zahlungsverzugs. Zugleich forderte sie den Beklagten zur Zahlung von 10.909,56 EUR auf (offene Leasingraten für Februar und März 2012 von je 356,41 EUR nebst Verzugszinsen, insgesamt 720,05 EUR sowie Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens i.H.v. 10.189,51 EUR). Ferner forderte sie den Beklagten auf, sie bei der Verwertung des Leasingobjekts zu unterstützen und Kaufinteressenten zu benennen. Dem kam der Beklagten nicht nach.

Die Klägerin hat vorgetragen, ein Verwertungserlös sei nicht in Abzug zu bringen, da eine Verwertung -unstreitig- bislang nicht erfolgt sei. Ihre Forderung sei auch ohne eine Verwertung fällig. Der von dem Beklagten behauptete erzielbare Verwertungserlös sei ins Blaue vorgetragen, zumal er keinerlei substantiierte Darlegungen zum Wert der Software gemacht habe.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 10.909,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.902,32 EUR seit dem 1.4.2012 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, seine fristlose Kündigung vom 20.12.2011 sei gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt gewesen, da das Leasingobjekt aufgrund des Fehlens der Schnittstelle für ihn völlig unbrauchbar sei. Hilfsweise habe die Klägerin ihren behaupteten Nichterfüllungsschaden falsch berechnet. Sie müsse zudem den mit 9.437.00 EUR anzusetzenden Verwertungserlös in Abzug bringen. Die Software könne unproblematisch und marktüblich zu einer Laufzeit von 48 Monaten mit monatlich netto 220 EUR weitervermietet werden. Die Klägerin habe sich nicht ernsthaft bemüht, ein angemessenes Angebot für die Software zu erhalten.

Das LG hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.3.2013 (GA 94) zur Höhe des Nichterfüllungsschadens durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt ... [B] vom 16.9.2013 (GA 127 ff.) und gemäß Beweisbeschluss vom 27.3.2014 (GA 178 GA) zu den Verwertungsbemühungen der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen ... [C] (GA 177 ff.).

Es hat den Beklagten sodann antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin könne die Zahlung der offenen Leasingraten für Februar und März 2012 aus dem Leasingvertrag verlangen, der nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten erloschen sei. Die Kündigung könne nicht darauf gestützt werden, dass die Küchensoftware wegen Fehlens einer Schnittstelle mangelbehaftet gewesen sei. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Schnittstelle geschuldet habe. Zudem hätten...

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