Leitsatz (amtlich)

›1. Zum Kündigungsrecht des Leasingnehmers aus § 542 BGB.‹

2. Nach § 542 BGB, der - soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart worden ist - grundsätzlich auch in dem vorrangig nach Mietrecht zu beurteilenden Leasingverhältnis anwendbar ist, ist der Leasingnehmer befugt, das Leasingverhältnis fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsmäßige Gebrauch der Leasingsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt wird und entweder der Leasinggeber eine ihm gesetzte Abhilfefrist ergebnislos hat verstreichen lassen oder die Bestimmung einer solchen Frist wegen Wegfalls des Erfüllungsinteresses entbehrlich war.

3. Die Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs kann in der Mangelhaftigkeit der Leasingsache oder darin liegen, daß diese dem Leasingnehmer nicht oder nur zum Teil zur Verfügung gestellt wird (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = WM 1987, 1131, 1133). Das Ausbleiben der nach dem Leasingvertrag geschuldeten sowie für den Betrieb der Gesamtanlage wesentlichen acht Hardwareteile (vier Terminals, drei Akustikkoppler und ein Typenraddrucker) stellt eine derartige nur teilweise Zurverfügungstellung dar.

4. Die einer Kündigung nach § 542 BGB grundsätzlich vorauszuschickende befristete Aufforderung an den Schuldner zur vertragsgemäßen Gebrauchsverschaffung ist dann entbehrlich, wenn angesichts der verflossenen Zeit und der damit einhergehenden technischen Veralterung und des Preisverfalles der Hardware an der weiteren Vertragserfüllung kein Interesse mehr besteht.

 

Tatbestand

Die Beklagte unterhält ein Motorradsportgeschäft mit zwei Filialen. Da sie ihren Betrieb mittels eines Computersystems rationalisieren wollte, wandte sie sich an die Fa. C.-C. GmbH (künftig: Lieferantin), die mit Hard- und Software handelte. Man einigte sich auf die Lieferung und Installation einer bestimmten EDV-Anlage, deren Umfang die Lieferantin der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 16. Januar 1984 wie folgt bestätigte: ›1 C.-Computersystem 816/40 Mio Bytes mit Streamingtape 10 Bildschirmarbeitsplatzgeräte TS 800 A

2 Einplatzsysteme mit Kasse u. Drucker je Gerät 4 Drucker 1 Typenraddrucker 3 Kassen mit Unterbau 3 Akustikkoppler lizenziertes Nutzungsrecht für das Standardprogrammpaket für den Kfz- und Zweiradhandel zuzüglich Programmerweiterung, Finanzbuchhaltung und Textverarbeitung.‹

Die ›finanzielle Auftragsabwicklung‹ sollte durch Leasing über die Klägerin erfolgen. Dementsprechend kaufte die Klägerin diese Gegenstände und schloß darüber mit der Beklagten einen formularmäßig gestalteten kündbaren Leasingvertrag auf unbeschränkte Dauer. Die - am 1. Februar 1984 begonnene - Mindestlaufzeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Als Leasingraten sollten - einschließlich Mehrwertsteuer - monatlich 3.913, 23 DM entrichtet werden. Der Leasingvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: ›Der LN ist darüber unterrichtet, daß der LG das Leasingobjekt weder herstellt noch irgendwie vertreibt, sondern vom Hersteller/Lieferanten zu Eigentum erwirbt, und zwar aufgrund der vom LN ausgehandelten Einzelheiten (Fabrikat, Funktionsweise, Qualität, Lieferzeit und sonstige Bedingungen) und das Leasingobjekt dem LN nach den Bestimmungen dieses Vertrages zur Nutzung überläßt. Dadurch ist die besondere Vertragsgestaltung begründet, insbesondere hinsichtlich der Haftung und Gefahrtragung, Wartungs- und Instandhaltungspflichten sowie der Gewährleistung. Der LN erklärt in diesem Zusammenhang, daß ihm die Verkaufs-, Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers/Lieferanten bekannt sind und ihre Geltung von ihm anerkannt werden. In allen Fällen ist die Anwendung der §§ 536 ff. BGB im Verhältnis LN zum LG ausgeschlossen.‹

›§ 4 - Gewährleistung Der LG tritt hiermit sämtliche ihm gegenüber dem Lieferanten zustehenden Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche an den dies annehmenden LN ab .. .‹

Den Kaufpreis von 154.000 DM hat die Klägerin zuzüglich Mehrwertsteuer an die Lieferantin gezahlt. Unstreitig sind von dieser vier der zehn Terminals, die drei Akustik-Koppler, die zur Datenübertragung zwischen einzelnen Geräten bestimmt waren, und ein Typenraddrucker nicht an die Beklagte geliefert worden. Dies und das Fehlen weiterer Hard- und Softwareteile sowie die Mangelhaftigkeit gelieferter Software beanstandete die Beklagte der Lieferantin und der Klägerin gegenüber. Auf ein zwischen den Parteien geführtes Telefonat vom 22. März 1984 hin widersprach die Klägerin dem Ansinnen der Beklagten, die Zahlung der Leasingraten einzustellen, und forderte sie auf, bis zum 12. April 1984 das ihr abgetretene Wandelungsrecht gegenüber der Lieferantin geltend zu machen und notfalls unverzüglich gerichtlich durchzusetzen.

Da sich die Lieferantin mit einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht einverstanden erklärte, reichte die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. September 1984 Klage ein, mit der sie die Lieferantin auf Einwilligung in die Wandelung in Anspruch nahm. Durch ein Schreiben gleichen Datums unterrichtete sie die Klägerin hiervon und wies darauf hin, daß aufgrund der erklärten Wandelung die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages spätestens ab Klageeinreichung weggefallen sei und sie demgemäß keine Leasingraten mehr zahlen werde. Diesen Standpunkt bekräftigte sie in einem weiteren Schreiben vom 28. März 1985. Während des ersten Rechtszuges des Wandelungsprozesses fiel die Lieferantin in Konkurs. Das am 20. März 1985 eröffnete Konkursverfahren wurde mangels Masse eingestellt und die Lieferantin von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Diese beteiligte sich seither nicht mehr am Prozeß. Auf ihrer Seite trat die Klägerin als Streithelferin dem Rechtsstreit bei. Die Beklagte erklärte diesen wegen der Löschung der Lieferantin in der Hauptsache einseitig für erledigt und begehrte die Feststellung der Erledigung. Das Landgericht wies die Klage ab, weil ein Anspruch der Beklagten auf Wandelung nicht bestanden habe. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Beklagte geltend machte, sie sei wegen teilweiser Nichtlieferung der Hardware jedenfalls wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weshalb ihr ursprünglicher Klageantrag bei entsprechender Auslegung auch unter diesem Gesichtspunkt begründet gewesen sei, wies das Oberlandesgericht durch das rechtskräftige Urteil vom 15. April 1988 zurück. Zur Begründung führte es aus, daß weder die Voraussetzungen der Wandelung noch diejenigen für ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB vorgelegen hätten. Ein etwaiges Rücktrittsrecht sei der Beklagten nicht von der Klägerin abgetreten worden. Zudem habe es an der nach § 326 BGB erforderlichen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung gefehlt. Zwischenzeitlich hatte eine Firma H.-S. am 9. Januar 1986 der Beklagten angekündigt, sie werde am 16. Januar 1986 im Auftrag der Klägerin die noch fehlenden vier Terminals, drei Akustikkoppler und einen Typenraddrucker liefern. Die Beklagte verweigerte die Annahme.

Ein Vorprozeß, in dem die Klägerin Leasingraten für die Zeit von Oktober 1984 bis März 1985 und Januar bis März 1986 geltend gemacht hatte und der bis zur Entscheidung über das Wandelungsbegehren ausgesetzt war, endete mit Klageabweisung im zweiten Rechtszug.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Leasingraten für die Zeit von April 1986 bis Januar 1989 in Höhe von insgesamt 133.049,82 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat ihr unter Abweisung der Klage im übrigen 119.744,83 DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die - gegen die teilweise Aberkennung des Zahlungsanspruchs gerichtete - Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die ab April 1986 beanspruchten Leasingraten stünden der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte den Leasingvertrag zuvor wirksam gemäß § 542 BGB gekündigt habe. Die Kündigungserklärung ergebe sich schlüssig aus den Schreiben der Beklagten vom 18. September 1984 und 28. März 1985. Die darin jeweils enthaltene unzweideutige Erklärung der Beklagten, sie werde wegen der fehlerhaften Lieferung und Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages keine weiteren Leasingraten mehr zahlen, bringe den Willen zum Ausdruck, die vertraglichen Beziehungen mit der Klägerin zu beenden. Die Kündigung sei allein schon wegen des - eine erhebliche Gebrauchshinderung darstellenden - Fehlens der vier Terminals, der drei Akustikkoppler und des Typenraddruckers gerechtfertigt gewesen, so daß offenbleiben könne, ob auch Softwarekomponenten nicht geliefert worden und gelieferte mangelhaft seien. Der nach § 542 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich erforderlichen Setzung einer Abhilfefrist habe es nicht bedurft. Dies hätte bloße Förmelei bedeutet, da die Klägerin, die über die Beanstandungen der Beklagten hinreichend informiert worden sei, durch ihr Verhalten gezeigt habe, daß sie nicht gewillt gewesen sei, von sich aus Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus sei eine Fristsetzung auch deshalb entbehrlich gewesen, weil die weitere Erfüllung des Vertrages für die Beklagte kein Interesse mehr gehabt habe. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Lieferantin sei die Durchführung des Vertrages erheblich gefährdet gewesen. Es habe noch ein wesentlicher Teil der nach dem Gesamtvertrag aufeinander abgestimmten Hardware gefehlt. Die Beklagte habe auch davon ausgehen müssen, daß sie weder die fehlende Software noch die ihr vertraglich zugesagte Programmpflege erhalten werde. Ihre weit über ein Jahr währenden Beanstandungen hätten zu keiner durchgreifenden Abhilfe geführt. Die Anlage sei immer noch nicht in der vertraglich vereinbarten Weise nutzbar gewesen. Die Beklagte habe sich schließlich auch deshalb nicht mehr auf eine Vertragserfüllung einzulassen brauchen, weil sie sonst gezwungen gewesen wäre, den vollen Preis für eine inzwischen nicht mehr dem neuesten Stand entsprechende Ware zu zahlen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung und den Revisionsangriffen stand.

1. Der mit der Klage geltend gemachte vertragliche Anspruch auf Zahlung von Leasingraten für die Zeit ab April 1986 konnte nicht mehr zur Entstehung gelangen, wenn der Leasingvertrag zuvor beendet worden war. Das ist der Fall. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihn spätestens im März 1985 wirksam gemäß § 542 BGB gekündigt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei getroffen.

a) Nach § 542 BGB, der - soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart worden ist - grundsätzlich auch in dem vorrangig nach Mietrecht zu beurteilenden Leasingverhältnis anwendbar ist, ist der Leasingnehmer befugt, das Leasingverhältnis fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsmäßige Gebrauch der Leasingsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt wird und entweder der Leasinggeber eine ihm gesetzte Abhilfefrist ergebnislos hat verstreichen lassen oder die Bestimmung einer solchen Frist wegen Wegfalls des Erfüllungsinteresses entbehrlich war.

aa) Die Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs kann in der Mangelhaftigkeit der Leasingsache oder darin liegen, daß diese dem Leasingnehmer nicht oder nur zum Teil zur Verfügung gestellt wird (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = WM 1987, 1131, 1133). Das Berufungsgericht hat sie hier zu Recht in dem Ausbleiben der nach dem Leasingvertrag geschuldeten sowie für den Betrieb der Gesamtanlage wesentlichen acht Hardwareteile (vier Terminals, drei Akustikkoppler und ein Typenraddrucker) erblickt. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

bb) Die Kündigungserklärung hat das Oberlandesgericht jeweils den Schreiben der Beklagten vom 18. September 1984 und 28. März 1985 entnommen. Dieses Ergebnis tatrichterlicher Auslegung einer individuellen Willenserklärung ist materiell-rechtlich auch nicht unmöglich und daher, weil die Revision insoweit keine Verfahrensrügen erhoben hat, für das Revisionsgericht bindend. Die Revision macht in diesem Zusammenhang lediglich die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 18. September 1984 ausgesprochenen Kündigung geltend, indem sie darauf hinweist, zum damaligen Zeitpunkt habe der Beklagten wegen der fehlenden Hardwareteile kein Kündigungsrecht zugestanden, weil sie mit der Lieferantin vereinbart habe, daß diese Teile erst im Herbst 1984 angeliefert werden sollten. Das kann indessen als zutreffend unterstellt werden. Denn es bleibt die - auch allein ausreichende - Kündigungserklärung vom 28. März 1985, bei deren Abgabe der Herbst 1984 längst verstrichen war, die acht Hardwareteile aber immer noch ausstanden.

cc) Daß das Berufungsgericht die einer Kündigung nach § 542 BGB grundsätzlich vorauszuschickende befristete Aufforderung an den Schuldner zur vertragsgemäßen Gebrauchsverschaffung hier deshalb für entbehrlich gehalten hat, weil die Beklagte angesichts der verflossenen Zeit und der damit einhergehenden technischen Veraltung und des Preisverfalles der Hardware an der weiteren Vertragserfüllung kein Interesse mehr gehabt habe, begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat den Begriff des Interessewegfalls (§ 542 Abs. 1 Satz 3 BGB) nicht verkannt und bei der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhaltes die Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens eingehalten. Die Revision hat insoweit auch keine Beanstandungen erhoben.

Der Kündigung ohne vorherige Bestimmung einer Abhilfefrist steht nicht § 545 Abs. 2 BGB, auf den die Revision - allerdings in einem anderen Zusammenhang - verweist, entgegen. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn der Mieter (Leasingnehmer) einen während der Mietzeit auftretenden Mangel nicht anzeigt. Hier geht es jedoch nicht um einen Mangel, sondern um eine (teilweise) Nichterfüllung.

b) Die Anwendbarkeit der hiernach in ihren tatsächlichen Voraussetzungen erfüllten Vorschrift des § 542 BGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen besonderer Umstände des vorliegenden Falles ausgeschlossen.

aa) Sie scheitert nicht, wie die Revision meint, an der Rechtskraft des zwischen der Beklagten und der Lieferantin im Vorprozeß ergangenen Urteils vom 15. April 1988, durch das ein Wandelungsanspruch und ein Rücktrittsrecht der Beklagten aus § 326 BGB verneint wurde. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil dieses Urteil im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Rechtskraft geschaffen hat. Zwar ist die Klägerin in dem Vorprozeß der Lieferantin als Nebenintervenientin beigetreten. Eine Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten findet aber - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht statt (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 47 IV 5 a). Auch die Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO trat gegenüber der Beklagten nicht ein. Diese Wirkung beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei, auf deren Seite er beigetreten ist. Das war hier die Lieferantin.

bb) Ebensowenig steht der Ausgang des Rechtsstreits, in dem die Beklagte gegen den Lieferanten Wandelung und ein aus Verzug des Lieferanten mit der Erfüllung des Kaufvertrages abgeleitetes Rücktrittsrecht geltend gemacht hat, als solcher der zuvor erklärten Kündigung des Leasingvertrages nach § 542 BGB entgegen.

Zwar hat der erkennende Senat in Fällen, in denen der Leasinggeber seine an sich bestehende mietrechtliche Mängelhaftung durch Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ersetzt hat oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen wollte, wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BGHZ 114, 57, 65), daß der Leasinggeber an das für den Leasingnehmer positive Ergebnis der Mängelauseinandersetzung mit dem Lieferanten gebunden ist und dieses Ergebnis für das Leasingverhältnis nicht mehr in Frage stellen darf. Umgekehrt hat dies - bei negativem Ausgang der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung - auch für den Leasingnehmer zu gelten.

Eine entsprechende Beurteilung wird auch in den Fällen gerechtfertigt sein, in denen der Leasinggeber, soweit dies, was hier keiner Vertiefung bedarf, zulässig sein sollte, seinen kaufrechtlichen Erfüllungsanspruch und die damit verbundenen Rechte aus § 326 BGB unter Freizeichnung von der mietrechtlichen Gebrauchsverschaffungspflicht an den Leasingnehmer abgetreten hat und dieser die Rechte gegen den Lieferanten mit Erfolg oder Mißerfolg geltend macht (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rdnr. 485). Die Bindung der Leasingvertragspartner an das Ergebnis der gewährleistungsrechtlichen oder unter dem Gesichtspunkt der Leistungsstörung geführten Auseinandersetzung des Leasingnehmers mit dem Lieferanten beruht auf der interessengerechten Auslegung der mit der Abtretung verbundenen Freizeichnung von der mietrechtlichen Gewährleistungs- bzw. Gebrauchsverschaffungspflicht (vgl. BGHZ 114 aaO. m.w.Nachw.). Auf Gewährleistungsrechte wegen des Vorliegens von Sachmängeln wird das Kündigungsrecht nicht gestützt. Ansprüche auf Erfüllung und darauf beruhende Rechte wegen Nichterfüllung sind der Beklagten, wie das Oberlandesgericht in der Entscheidung des Wandelungsprozesses dargelegt hat, nicht abgetreten worden (dazu im einzelnen unten cc).

cc) Ob die mit Schreiben vom 28. März 1985 ausgesprochene und - wie ausgeführt - materiell-rechtlich begründete Kündigung durchgriff, beurteilt sich daher allein danach, ob damals die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit vorlagen, was lediglich zu verneinen wäre, wenn es der Beklagten verwehrt gewesen wäre, das Kündigungsrecht aus § 542 BGB in Anspruch zu nehmen. Das hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab.

Hat sich der Leasinggeber - wie hier - in zulässiger Weise von seiner mietrechtlichen Einstandspflicht für Mängel der Leasingsache (§§ 537 ff BGB) freigezeichnet, indem er die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten hat, so ist der Leasingnehmer nicht nur mit gegen den Leasinggeber gerichteten Mängelansprüchen ausgeschlossen. Vielmehr ist es ihm konsequenterweise auch versagt, das Leasingverhältnis unter Berufung auf eine durch die Mangelhaftigkeit der Leasingsache begründete Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauches nach § 542 BGB zu kündigen. Gleichermaßen ist dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift verschlossen, wenn die Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches auf einer - wie hier - unvollständigen Verschaffung der Leasingsache beruht, der Leasinggeber sich insoweit aber wirksam von seiner Gebrauchsverschaffungspflicht mit der Abtretung des kaufvertraglichen Erfüllungsanspruches an den Leasingnehmer freigezeichnet hat. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor, so daß offenbleiben kann, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine solche Abtretung bzw. Freizeichnung zulässigerweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen könnte. Daß Erfüllungsansprüche der Klägerin gegen die Lieferantin der Beklagten übertragen worden seien, ist nicht behauptet worden. Eine solche Übertragung ergibt sich auch nicht aus der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter der Überschrift ›Gewährleistung‹ geregelten Abtretung der gegenüber dem Lieferanten bestehenden ›Gewährleistung-, Garantie- und Schadensersatzansprüche‹. Diese Abtretungsklausel bezieht sich nach ihrem Wortlaut und sprachlichen Zusammenhang nur auf die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Erfüllungsansprüche sind darin nicht einbezogen. Auch aus dem sonstigen Inhalt des Leasingvertrages ergibt sich nicht, daß das - abdingbare - Kündigungsrecht ausgeschlossen worden ist, soweit es auf der unvollständigen Verschaffung der Leasingsache beruht. Soweit es im Vertrag heißt ›in allen Fällen ist die Anwendung der §§ 536 ff BGB im Verhältnis LN zum LG ausgeschlossen‹, folgt aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit den vorausgehenden Sätzen, daß damit nur die Vorschriften des Mietrechts gemeint sind, an deren Stelle durch Abtretung seitens des Leasinggebers Kaufrecht tritt.

dd) Letztlich läßt sich ein Ausschluß des in § 542 BGB geregelten Kündigungsrechts entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 543 BGB i.V. mit § 539 BGB herleiten. Danach entfällt zwar ein Kündigungsrecht des Leasingnehmers (Mieters) aus § 542 BGB, wenn er - im Sinne des § 539 BGB - beim Abschluß des Vertrages den Mangel der Sache kennt oder grob fahrlässig nicht entdeckt oder die Sache in Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalt annimmt. Die Vorschrift des § 539 BGB findet aber auf den hier allein interessierenden Erfüllungsanspruch des Leasingnehmers nach § 536 BGB keine Anwendung (vgl. BGHZ 101, 253, 269 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88 = WM 1989, 1574, 1578).

2. Dem Zahlungsbegehren der Klägerin vermag auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten entsprochen zu werden. Die Revision macht allerdings geltend, die Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie sich entgegen der Aufforderung der Klägerin, von der Lieferantin bis 12. April 1984 Wandelung zu beanspruchen, eigenmächtig mit der Lieferantin auf eine Lieferung der ausstehenden Hardwareteile bis Herbst 1984 geeinigt habe. Damit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß mangels entsprechenden Vortrages nicht ersichtlich ist, worin der Schaden bestehen und inwiefern das beanstandete Verhalten der Beklagten für ihn ursächlich sein soll, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen ausschließlich einen (vertraglichen) Anspruch auf Zahlung von Leasingraten geltend gemacht. Ihr Prozeßbegehren hat sie auch nicht hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch gestützt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993156

BB 1992, 2246

NJW 1993, 122

BGHR BGB § 542 Abs. 1 Satz 1 Leasing 4

CR 1993, 39

EWiR § 542 BGB 1/92, 1177

WM 1992, 2063

ZIP 1993, 130

MDR 1993, 317

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