Rz. 10

Im Rahmen der Nacherfüllung (vgl. § 11 Rdn 68 ff.) hat der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten aus abgetretenem Recht die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung (§ 439 BGB). Wählt er Nachlieferung, hat die Lieferung des Ersatzfahrzeugs an ihn und die Übereignung an den Leasinggeber zu erfolgen.[21] Nur der Leasinggeber kann die Einrede des § 320 BGB gegenüber dem Lieferanten geltend machen und den Kaufpreis zurückhalten oder kürzen (zum Zurückbehaltungsrecht des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber vgl. Rdn 8 ff.).

 

Rz. 11

Soweit ein Anspruch des Lieferanten auf Nutzungsentschädigung gem. §§ 439 Abs. 4, 347, 100 BGB besteht (vgl. § 11 Rdn 98), richtet sich dieser nur gegen den Leasinggeber. Im Innenverhältnis muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Nutzungsentschädigung nicht erstatten.[22] Ob hiervon abweichende AGB zulässig sind, ist streitig.[23] Der ­Gedanke, den Leasinggeber vor den Folgen, die seinen Vollamortisationsanspruch gefährden, durch einen Ausschluss des Wahlrechts des Leasingnehmers zwischen Nachlieferung und Nachbesserung zu begegnen, ist jedenfalls für den Verbrauchsgüterkauf abzulehnen.[24]

[21] Reiner/Kaune, WM 2002, 2314, 2318.
[22] Zahn, DB 2000, 985, 987; Müller-Sarnowski, DAR 2003, 485, 489.
[23] Dafür: Reinicke/Möllmann, DB 2004, 583, 587; dagegen: Zahn, DB 2002, 985, 987; Reinking, DAR 2002, 496.
[24] Reinking, DAR 2002, 496; ders., ZGS 2002, 229, 232.

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