Rz. 7

Praxisrelevant ist die Frage, ob bzw. ab wann der Leasingnehmer im Falle von Sachmängeln die Zahlung der Leasingraten einstellen kann. Allein das Bestehen eines Sachmangels berechtigt nicht zur Einbehaltung der Leasingraten,[12] auch nicht im Fall der Insolvenz des Lieferanten.[13] Die Weiterzahlung von Leasingraten darf der private Leasingnehmer bei einem Verbundgeschäft aus Leasing- und Kaufvertrag (vgl. § 20 Rdn 4) verweigern, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen ist (§§ 359 S. 3, 500 BGB). Vor dem Fehlschlagen besteht kein Zurückbehaltungsrecht.[14] Dem gewerblichen Leasingnehmer ist der Einwendungsdurchgriff verwehrt.[15] Bei nicht mit dem Kaufvertrag verbundenen Leasingverträgen und bei beidseitig gewerblichen Verträgen hat der Leasingnehmer erst ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er entweder Klage erhoben hat oder der Verkäufer sich mit dem Rücktritt einverstanden erklärt hat,[16] nach weitergehender Ansicht bereits ab Erklärung des Rücktritts.[17]

 

Rz. 8

Inzwischen sehen viele Leasingbedingungen ein Zurückbehaltungsrecht bereits von dem Zeitpunkt an vor, in dem der Leasingnehmer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sofern er spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung durch den Händler Klage erhebt. Dabei spielt keine Rolle, ob und inwieweit der Leasinggegenstand wegen des Sachmangels nicht genutzt werden kann.[18] Im Stadium der Nacherfüllung besteht noch kein Leistungsverweigerungsrecht.[19] Auch die Weigerung des Lieferanten, Mängel an dem Leasingfahrzeug zu beheben, berechtigt den Leasingnehmer nicht zur Zahlungseinstellung, wenn der Leasingvertrag in den AGB das Recht der Zurückbehaltung an die Klage innerhalb von 6 Wochen knüpft[20] (zum Zurückbehaltungsrecht des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten vgl. Rdn 10).

 

Rz. 9

 

Praxistipp

In jedem Leasing-Sachmängelhaftungsfall sollte der beratende Rechtsanwalt die AGB bezüglich der Klagefrist von 6 Wochen überprüfen, bei entsprechender Vereinbarung die Frist nach erfolgter Ablehnung der Nacherfüllung durch den Lieferanten notieren und den Mandanten schriftlich darauf hinweisen, dass sein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Leasingraten von der fristgerechten Klageeinreichung abhängt.

[14] Reinking, ZGS 2002, 229, 232.
[15] OLG Düsseldorf OLGR 2009, 685.
[17] Reinking, ZGS 2002, 229, 234.
[18] BGH NJW 1985, 1535.
[19] BGH WM 1984, 933; Reinking/Eggert, Rn L 458 ff.; a.A. Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. H Rn 109 f.
[20] OLG Frankfurt OLGR 2009, 162.

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