I. Vorbereitung der Güteverhandlung

 

Rz. 4

Zur Güteverhandlung liegt dem Kammervorsitzenden in aller Regel nur die Klageschrift vor, ggf. noch ein Bestellungsschriftsatz des gegnerischen Prozessbevollmächtigten und, wenn der Gütetermin nicht alsbald stattfindet, auch noch eine Klageerwiderung, obwohl gem. § 47 Abs. 2 ArbGG eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, in der Regel nicht erfolgt. Die Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden mit dem Ziel der gütlichen Einigung soll nicht durch einen schriftlichen Einlassungszwang schon zur Güteverhandlung erschwert werden. Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche vorbereitenden Maßnahmen der Vorsitzende zur Güteverhandlung treffen kann.[3] Praktische Auswirkungen hat dieser Streit in aller Regel nicht.

[3] Germelmann u.a., § 54 Rn 16 ff.

II. Persönliches Erscheinen

 

Rz. 5

Der Vorsitzende kann gem. § 51 Abs. 1 S. 1 ArbGG das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen, und damit auch schon zur Güteverhandlung.

 

Rz. 6

 

Praxishinweis

Der Vorsitzende kann Akten beiziehen, auf die schriftsätzlich Bezug genommen worden ist.

III. Verhandlung

 

Rz. 7

Der Vorsitzende hat das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern, § 54 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Er hat mit den Parteien die Erfolgsaussichten der Klage unter Einschluss des in aller Regel in der Güteverhandlung erfolgenden mündlichen Vortrags des Beklagten zur erörtern, auf rechtliche Probleme, insbesondere die jeweilige Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen und, soweit notwendig, die Parteien gem. § 139 ZPO richterlich aufzuklären.

 

Rz. 8

Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann der Vorsitzende alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können, § 54 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Er kann sich z.B. Urkunden oder Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen lassen. Er kann die Parteien zu konkreten Punkten befragen. Eine Beweisaufnahme in der Güteverhandlung ist grundsätzlich unzulässig (§ 58 Abs. 1 ArbGG); eine rein informatorische Befragung anwesender Zeugen wie auch Sachverständiger ist hingegen zulässig.[4]

 

Rz. 9

 

Praxishinweis

Davon sollte nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, um eine erforderliche Beweisaufnahme vor der Kammer unbelastet durchführen zu können.

 

Rz. 10

Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen, § 54 Abs. 1 S. 4 ArbGG.

 

Rz. 11

Mit Zustimmung der Parteien kann der Vorsitzende die Güteverhandlung in einem weiteren Termin fortsetzen, der alsbald stattzufinden hat. Ein weiterer Gütetermin empfiehlt sich vor allen Dingen dann, wenn nach dem Eindruck des Vorsitzenden eine gütliche Einigung in dem nächsten Gütetermin zu erwarten ist.

 

Rz. 12

Regelmäßig werden in der Güteverhandlung die Anträge nicht gestellt. Dies geschieht regelmäßig erst in der streitigen Verhandlung. Die Anträge können aber schon in der Güteverhandlung zu Protokoll genommen werden.

 

Rz. 13

Gem. § 128a ZPO, der wegen der Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.[5]

[4] Germelmann u.a., § 54 Rn 26.

IV. Klagerücknahme

 

Rz. 14

Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden, § 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG. In diesem Fall entstehen keine Gerichtskosten. Eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten besteht gem. § 12a Abs. 1 ArbGG nicht. Deswegen ist in aller Regel ein Beschluss über die Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme entbehrlich. Die Klagerücknahme ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO zu protokollieren.

V. Anerkenntnis und Verzicht

 

Rz. 15

Im Gütetermin kann der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch gem. § 306 ZPO verzichten. Der Beklagte kann den Anspruch des Klägers anerkennen, § 307 ZPO. Beide Erklärungen sind zu protokollieren (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und genehmigungspflichtig (§ 162 Abs. 1 ZPO). Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ArbGG entscheidet der Vorsitzende allein bei Verzicht oder Anerkenntnis. Ob der Vorsitzende in diesen Fällen noch in der Güteverhandlung entscheiden kann oder ob das Güteverfahren zunächst beendet sein muss, damit der Vorsitzende das Alleinentscheidungsrecht nach § 55 ArbGG ausüben kann, ist umstritten, indessen auch von untergeordneter Bedeutung.[6]

 

Rz. 16

In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 ZPO haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind.

[6] Vgl. zum Ganzen Germelmann u.a., § 54 Rn 8, 39 ff.

VI. Vergleich

 

Rz. 17

Der Abschluss eines Vergleichs ist in die Niederschrift aufzunehmen, § 54 Abs. 3 ArbGG. Er ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu protokollieren. Er ist den Parteien vorzulesen bzw. vorzuspielen und von den Parteien zu genehmigen. Aus dem Prozessvergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben w...

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