Rz. 205

Der enterbte Pflichtteilsberechtigte steht weitestgehend außerhalb vom Nachlass. Zugang zu den für die Berechnung seiner Ansprüche relevanten Informationen hat er – von öffentlichen Registern einmal abgesehen – oftmals nicht. Daher wurde der Pflichtteilsberechtigte sowohl mit Blick auf den tatsächlichen als betreffend den fiktiven Nachlass mit umfassenden Auskunftsrechten ausgestattet. Verpflichtet ist hiernach der Erbe.

Siehe hierzu die Ausführungen in § 17 Rdn 150 ff.

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