Rz. 1

Bei Vorhandensein von landwirtschaftlichem Vermögen kann es zu einer sog. Nachlassspaltung kommen, wenn für die Vererbung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erbrechtliche Sondervorschriften angewandt werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Höferolle eingetragen ist und unter den Anwendungsbereich der HöfeO fällt. Dies spiegelt sich auch in der Nachlassabwicklung wieder, wonach das sogenannte Hoferbfolgezeugnis nach § 18 Abs. 2 HöfeO nur ein beschränkter Erbschein ist, da durch das Hoferbfolgezeugnis ausgewiesen wird, wer Hoferbe i.S.d. Höfe = geworden ist. Das Hoferbfolgezeugnis findet aber lediglich Anwendung in den Bundesländern, in denen die HöfeO Anwendung findet (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie Schleswig-Holstein und künftig auch Brandenburg[1]).[2] Man bezeichnet dies als Sondererbfolge, da das Hofvermögen unmittelbar einem Hoferben anfällt.[3] Der Hof geht also Kraft Gesetz über und nicht nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Findet die HöfeO auf einen landwirtschaftlichen Betrieb Anwendung, so führt dies dazu, dass der Erblasser in seinem Testament über zwei getrennte Vermögensmassen verfügen kann. Einmal über das Hofesvermögen entsprechend den Grundsätzen der HöfeO und im Übrigen über sein hofesfreies Vermögen entsprechend den Vorschriften des BGB.

 

Rz. 2

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb außerhalb des Anwendungsbereichs der HöfeO im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen auf eine Erbengemeinschaft übertragen, dann kann ein Hofnachfolger, nach §§ 13 ff. GrdstVG versuchen zu erreichen, dass ihm der Hof zugewiesen wird, sofern die Voraussetzungen des Zuweisungsverfahrens gegeben sind. Das Zuweisungsverfahren kommt auch bei Anwendung der HöfeO in Betracht, sofern kein Hoferbe vorhanden ist und der Hof nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches vererbt wird, gemäß § 10 HöfeO. Andernfalls befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im ungeteilten Nachlass der Erbengemeinschaft, was dann auch zu entsprechenden Steuerfolgen führt, wenn dieser auf einen Erben übertragen wird oder der landwirtschaftliche Betrieb durch die Erbengemeinschaft aufgegeben wird nach §§ 16, 34 EStG. Im Rahmen von § 2049 BGB ist lediglich der Fall geregelt, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen angeordnet hat, dass ein Erbe das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut übernehmen zu können.

[1] Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG), verkündet am 20.6.2019, Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Nr. 28 v. 20.6.2019; Sentemann, Rdl 2019, 280.
[2] Palandt/Weidlich, Art. 64 EGBGB Rn. 1.
[3] Lange, Erbrecht, Kap. 21 Rn. 16.

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