Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mit Hoffolgezeugnis nach dem am 4. Januar 1996 verstorbenen Landwirt … … in … hinsichtlich des im Grundbuch von … Bl. … eingetragenen Hofes i. S. der Höfeordnung. Hoffolgezeugnis
Leitsatz (redaktionell)
Zum Vorliegen eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheines mit Hoffolgezeugnis.
Normenkette
HöfeO § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Otterndorf (Beschluss vom 26.05.1998; Aktenzeichen 6 Lw 20/96) |
AG Otterndorf (Beschluss vom 06.05.1998; Aktenzeichen 6 Lw 20/96) |
AG Otterndorf (Beschluss vom 05.05.1998; Aktenzeichen 6 Lw 20/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Otterndorf vom 5./6./26. Mai 1998 wird, soweit sie sich gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erbfolge in das hofesfreie Vermögen des Erblassers an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3 und 4 nach einem Wert von 162.000 DM. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind die Abkömmlinge des am 4. Januar 1996 verstorbenen Landwirts … (Erblasser), der am 6. Oktober 1913 geboren und verwitwet war. Der Beteiligte zu 1 ist der am 24. Januar 1972 geborene Abkömmling der Beteiligten zu 2. Ein weiterer Sohn der Beteiligten zu 2, …, ist am 31. August 1996 verstorben.
Der Erblasser hinterließ den im Grundbuch von Neuenkirchen Bl. 1035 eingetragenen Grundbesitz, für den seit dem 25. Mai 1981 der Hofvermerk eingetragen ist, nachdem er bis dahin Ehegattenhof gewesen war. Der Hof umfasst etwa 26 ha, davon 9.60.44 ha Hof- und Gebäudefläche mit Garten und Grünland für den Obstbau. Der Einheitswert beträgt 20.000 DM, der Wirtschaftswert 27.000 DM. Das vom Erblasser am 10. Januar 1981 privatschriftlich verfasste Testament lautet:
„Nach dem Tode meiner Ehefrau bin ich Alleineigentümer des Erbhofes in …, zur Größe vom 25,4 ha mit einem Einheitswert von 30.500 DM.
Meine Kinder sind alle gut versorgt, insbesondere haben alle drei Töchter in einen Hof eingeheiratet, deswegen ist die Hofesnachfolge bei mir so schwierig. Nach dem Gesetz wäre meine Tochter Hildegard als Hofeserbin berufen, da auch sie bereits mit einem Landwirt in … verheiratet ist, bestimme ich, dass an ihrer Stelle einer ihrer Söhne Hofeserbe meines Hofes wird. Sofern ich nicht mehr dazu komme, dafür eine namentliche Bestimmung zu treffen, soll meine Tochter … das Recht haben, von ihren Söhnen den Hoferben meines Hofes zu bestimmen. Diese Bestimmung muss sie spätestens bei Vollendung des 25. Lebensjahres des ältesten Sohnes getroffen haben. Sollte sie zur Bestimmung des Hoferben nicht mehr kommen, so soll das zuständige Landwirtschaftsgericht dies übernehmen.
Meine Frau und ich waren immer bemüht, unsere Kinder stets gleichmäßig zu behandeln. Deswegen sollen sich meine Kinder Bar- und Spargelder, die bei meinem Ableben noch vorhanden sind, gleichmäßig teilen.
Der noch zu bestimmende Hoferbe soll den Hof so übernehmen, wie er sich dann vorfindet, er darf ihn in den ersten 20 Jahren nicht verkaufen.
Sofern ich zu keiner anderweitigen Bestimmung mehr komme, sollen die weichenden Erben die gesetzliche Abfindung erhalten. Für den Fall, dass diese letztwillige Verfügung angefochten wird, soll der oder die Anfechtende nur seinen Pflichtteil bekommen. Ich jedenfalls war bemüht, eine allen Kindern gerecht werdende Verfügung zu treffen und den Hof zu erhalten. Deswegen ist es auch mein Wunsch, dass sich nach meinem Ableben alle Kinder gut verstehen und zusammenhalten.”
Der Beteiligte zu 1 hat Erteilung eines Erbscheines mit Hoffolgezeugnis beantragt. Die Beteiligte zu 2 hat ihn zum Hoferben bestimmt. Er ist als Sohn von Landwirtseheleuten geboren, hat seine Kindheit und Jugend auf dem elterlichen Hof verlebt und ist von frühester Kindheit an mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut. Nach dem Besuch der Grundschule und der Hauptschule einschließlich der 10. Klasse und Ausbildung bei der landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaft in … besuchte er die einjährige Fachoberschule Wirtschaft in … und erwarb das Zeugnis der Fachhochschulreife. Nach einem studienvorbereitenden Praktikum im Zimmerer- und Maurerhandwerk leistete er den Zivildienst auf dem Jugendhof in … ab und studierte seit dem 1. März 1994 in … Bauingenieurwesen. Nach seiner Eintragung als neuer Eigentümer des Hofes hat er mit dem Obstanbau begonnen und 717 Obstbäume gepflanzt. Nach der Stellungnahme der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in Otterndorf ist der Beteiligte zu 1 wirtschaftsfähig.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Erteilung eines Erbscheins mit Hoffolgezeugnis beantragt, durch den der Beteiligte zu 1 als Hoferb...