Rz. 17

Die Höfeordnung in der Fassung vom 26.7.1976 (BGBl I 1933) gilt seit 1.7.1976 in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, und zwar als partikuläres Bundesrecht gemäß Art. 125, 72 Abs. 2, 74 Nr. 1 GG. Nur im Saarland, in Bayern, in Berlin und in den neuen Bundesländern gelten keine höferechtlichen Sonderregelungen.

Der HöfeO unterfallen alle land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die sich im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten befindet, sofern sie einen nach § 46 BewG bestimmten Wirtschaftswert von mindestens 10.000 EUR haben. Ein Wegfall der Hofeigenschaft kann trotz vorhandenem Hofvermerks erfolgen, sofern die Hofeigenschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 HöfeO entfallen ist. Das wird dann angenommen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist im Sinne von § 5 Abs. 1 HöfeO. Die Hofeigenschaft setzt voraus, dass neben einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken insbesondere auch noch eine funktionierende wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist. Neben den dafür vorhandenen Gebäuden, wie Stallungen, Wohn- und Betriebsgebäude sowie Maschinen, wird auch eine vorhandene Organisationsform gefordert.[18] Liegt ein offensichtlicher Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs vor, so kann das Nachlassgericht auch kein Hoffolgezeugnis mehr erteilen. Es findet dann eine Vererbung nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB statt, wonach ein Erbschein dann auch für das Vermögen zu erteilen ist, das dereinst die Hofeigenschaft erfüllte.[19]

 

Rz. 18

Begriffsbestimmung: Höfe mit einem Wirtschaftswert von weniger als 10.000 EUR, mindestens jedoch 5.000 EUR erhalten die Hofeigenschaft durch entsprechende, öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht und mit der Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch (§ 1 Abs. 1 HöfeO, §§ 2 ff. HöfeVfO v. 29.3.1976, BGBl I 885). Ein Hof, dessen Wirtschaftswert weniger als 10.000 EUR beträgt und der im Eigentum von Ehegatten steht, wird gemäß § 1 Abs. 2 HöfeO mit der Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch zum Ehegattenhof.[20]

Die Hofeigenschaft kann aufgegeben werden, indem der Hofeigentümer den Hofvermerk im Grundbuch löschen lässt, § 1 Abs. 4 HöfeO.

[18] OLG Köln – 23 WLw 7/12, Graß, ZEV 2013, 375.
[19] OLG Celle – 7 W 23/11, RdL 2012, 188.
[20] Bruschke, ErbStB 2018, 50.

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