Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Hofeigenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen des Erhaltes und Verlustes der Hofeigenschaft i.S.v. § 1 HöfeO

 

Normenkette

HöfeO § 1

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Beschluss vom 08.12.2011; Aktenzeichen 22 Lw 99/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Geldern vom 8.12.2011 - 22 Lw 99/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt der Beteiligte zu 4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Kinder der 13.11.2010 verstorbenen B N L, die im Grundbuch des AG Geldern von W als Alleineigentümerin der Besitzung N1 eingetragen ist. Für diese Besitzung ist im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen. Mit notariellem Testament vom 5.11.2010 berief die Erblasserin den Beteiligten zu 4. zu ihrem alleinigen Erben sowohl des Hofes als auch des hoffreien Vermögens.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen zum Zwecke der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach § 11 HöfeVfO festzustellen, dass die Besitzung N1 zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin kein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften mehr gewesen sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Zum Zeitpunkt des Erbfalles sei die Hofeigenschaft der Besitzung auf Dauer entfallen gewesen, weil die Erblasserin die wirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst habe. Im Eigentum der Erblasserin hätten nur noch 4,37 ha Hoffläche gestanden und der Wirtschaftswert der Besitzung sei unter 5.000 EUR abgesunken. Die Bewirtschaftung des ehemals 43,56 ha großen Betriebs (einschließlich damaliger 5,67 ha Eigentum) mit einer Milchquote von 202.624 kg sei im Jahre 1999 aufgegeben worden. Die verpachteten Flächen seien abgegeben und sämtliche Geräte und Maschinen sowie die Milchquote veräußert worden. Bei dieser Sachlage sei auch eine Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit vertretbarem finanziellem Aufwand auszuschließen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4. Er beantragt, den Beschluss des Landwirtschaftsgericht aufzuheben und den Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 4. begründet die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Dass der Wirtschaftswert der Grundbesitzung bereits zu Lebzeiten der Erblasserin unter 5.000 EUR gesunken gewesen sei, könne die Entscheidung nicht tragen, da der Verlust der Hofeigenschaft nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch eintrete. Die Grundbesitzung könne somit ihre Hofeigenschaft durch Minderung des Wirtschaftswertes nicht bereits vor dem Tod der Erblasserin verloren haben. Die Aufgabe der Milchviehhaltung und der Verlust der Milchquote führten nicht zum Verlust der Hofeigenschaft. Da die Milchviehhaltung zurzeit erst ab der Haltung von 150 bis 200 Kühen wirtschaftlich rentabel sei, könne die Aufgabe einer unwirtschaftlichen Milchviehhaltung und die wirtschaftliche Verwertung der Milchquote nicht zum Verlust der Hofeigenschaft führen. Dies gelte grundsätzlich für alle landwirtschaftlichen Betriebe, die einen unwirtschaftlichen Produktionszweig aufgegeben hätten bzw. zukünftig aufgäben. Im Übrigen sei es auch in der Vergangenheit kein Kriterium der Hofeigenschaft gewesen, eine Milchwirtschaft zu betreiben. Auch die Verpachtung der Fläche führe nicht zum Verlust der Hofeigenschaft. Da der Antragsteller heute im Besitz aller ehemals von der Erblasserin verpachteten Flächen sei, sei daraus zu folgern, dass von Anfang an die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit habe erwartet werden können. Von einer ständigen Auflösung der Betriebseinheit könne nicht ausgegangen werden. Unzutreffend sei auch, dass die zum Anwesen gehörende Scheune zu einem zweiten Wohnhaus umgebaut worden sei. Wie sich aus dem zu einem anderen Verfahren eingeholten Schreiben der Kreisbauernschaft H e.V. ergebe, sei lediglich das an die Betriebsleiterwohnung angrenzende Hinterhaus zu einer zweiten Wohneinheit umgenutzt worden. Für die landwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes stünden danach mit den ehemaligen Kuh- und Schweinestallungen sowie der Scheune und weiteren nutzbaren Gebäuden ausreichende Baulichkeiten zur Verfügung. Auf die mit Beschluss des Senats vom 16.8.2012 erteilten Auflagen hat der Beteiligte zu 4. ergänzend vorgetragen, er sei 2002 auf den "Hof" zurückgekehrt und betreibe seitdem eine Pferdezucht und Pensionstierhaltung. Zwischenzeitlich seien 40 Pferde auf dem Hof untergestellt gewesen; Anfang des Jahres seien es noch 34 gewesen. Das Futter werde nicht auf dem eigenen Betrieb erzeugt, sondern zugekauft. Er hat Einkommensteuerberechnungen und Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2007 und 2008 vorgelegt.

Die Antragstellerinnen verweisen zur Begründung ihres Antrags auf Zurückwe...

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