(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens,

 

a)

ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat,

 

b)

ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war,

 

c)

ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist,

 

d)

ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,

 

e)

ob für die Erbfolge in einen Hof Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt,

 

f)

von wem der Hof stammt,

 

g)

wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist,

 

h)

über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhältnisse.

 

(2) 1Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen benachrichtigen. 2Entscheidungen in der Hauptsache sind auch diesen Personen zuzustellen.

 

(3) 1Jede der in Absatz 2 genannten Personen kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder Instanz anschließen. 2Die Anschließung kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden werden.

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