Rz. 55

Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen als Organmitglieder berufen oder in der Satzung bestimmt werden.[87] Dabei ist deutlich zu unterscheiden, ob ein bestimmter Vertreter ad personam berufen werden soll oder ob es darum geht, dass die juristische Person repräsentiert werden soll. Im letzteren Fall müsste bestimmt werden, dass der jeweilige Inhaber eines bestimmten Amts berufen ist, oder dass die entsendende Organisation im Fall des Ausscheidens ihres Vertreters aus ihren Diensten einen Nachfolger benennt.

 

Rz. 56

Soweit andere Personen als der Stifter als Organmitglieder berufen werden sollen, ist deren Bereitschaft zur Mitwirkung zu klären, bevor der Antrag auf Anerkennung gestellt wird. Regelmäßig sind mit dem Antrag auch Annahmeerklärungen der Berufenen bei der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

 

Rz. 57

Für alle Organe muss die Satzung festlegen, wie die Mitglieder berufen werden und was nach ihrem Ausscheiden geschieht. Die Satzung muss sicherstellen, dass die Organe zu allen Zeiten ordnungsgemäß besetzt sind oder werden können. Andernfalls wird dies nach dem derzeit noch geltenden Recht durch das Amtsgericht (Notbestellung gem. § 86 S. 1 i.V.m. § 29 BGB) bzw. die Stiftungsbehörde (nach dem jeweiligen Landesrecht bzw. ab dem 1.7.2023 nach § 84c BGB) erfolgen müssen. Regelmäßig legen die Stiftungsbehörden daher im Anerkennungsverfahren großen Wert darauf, dass die Stiftungssatzung Regelungen für alle Eventualitäten enthält. Denn in Ermangelung von Mitgliedern oder Gesellschaftern gibt es kein anderes allzuständiges Organ (wie die Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung), das diese Entscheidung treffen könnte.

 

Rz. 58

Die ersten Mitglieder der Organe werden regelmäßig vom Stifter im Stiftungsgeschäft berufen. Die Bestellung nachfolgender Organmitglieder kann dann durch Kooptation, andere Organe oder Dritte erfolgen.[88] Diese Verfahren können nahezu beliebig kombiniert werden. Es ist auch möglich, dass der Stifter sich bzw. benannten Angehörigen seiner Familie die Auswahl von Organmitgliedern zu Lebzeiten vorbehält.

 

Rz. 59

Regelmäßig wird die Amtsdauer von Organmitgliedern zeitlich begrenzt, etwa auf drei oder fünf Jahre. Dabei kann entweder die Amtszeit für das jeweilige Organ insgesamt festgelegt werden – die Amtszeit von später berufenen Mitgliedern ist dann entsprechend kürzer – oder die Amtszeit beginnt jeweils mit dem Eintritt in das Organ zu laufen mit der Folge, dass im Extremfall die Amtszeit von jedem Organmitglied zu einem anderen Zeitpunkt endet.

 

Praxishinweis

Die erste Lösung hat den Vorteil der Übersichtlichkeit. Ein Teil des Schriftverkehrs zwischen Stiftungsbehörden und Stiftungen besteht aus der Erinnerung an abgelaufene Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern, denn die jeweiligen neuen Berufungen müssen der Behörde mitgeteilt werden. Die Satzung sollte vorsehen, dass Mitglieder nach Ablauf der Amtszeit bis zur Entscheidung über die Neuberufung oder Nicht-Wiederbesetzung im Amt bleiben, um vakante Gremien und damit potentiell unwirksame Beschlüsse zu vermeiden.

Indes sind Sonderregelungen für einzelne Mitglieder, namentlich den Stifter, zulässig.

 

Rz. 60

Andere Gründe für das Ende der Mitgliedschaft sind Tod, Rücktritt oder Ausschluss. Der Ausschluss kann erforderlich sein, wenn ein Organmitglied seine Pflichten nachhaltig verletzt (auch z.B. durch dauernde Inaktivität oder Nichtteilnahme an Sitzungen und Entscheidungsprozessen). Die Satzung sollte entsprechende Regelungen vorhalten. Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, können Organmitglieder aus wichtigem Grund von demjenigen abberufen werden, der sie auch berufen hat.[89]

 

Rz. 61

Muster 22.6: Stiftungssatzung – Bestimmungen zu den Organen (III)

 

Muster 22.6: Stiftungssatzung – Bestimmungen zu den Organen (III)

§ 9 Besetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus _________________________ Mitgliedern. [Hier kann auch eine Minimal- und Maximalanforderung formuliert werden.]

(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3) Nach dem Tod des Stifters bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Abl...

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