Rz. 24

Erteilt ein Rechtsanwalt seiner zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die zuverlässige Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung auch befolgt.[32] Eine Notwendigkeit, unter diesen Umständen zu prüfen, ob vom Mitarbeiter die Ausführung der Anweisung erfolgt ist, ist nicht erforderlich.[33] Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, genügt als ausreichende Vorkehrung gegen das Vergessen der Erledigung eine klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, wenn ansonsten eine weitere allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen.[34] Zwar bleibt eine Gefahr, dass die Anweisung doch nicht sofort ausgeführt und vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird; gleichwohl ist eine nachträgliche Kontrolle der Ausführung nicht erforderlich.[35]

 

Rz. 25

In dem vom BGH entschiedenen Fall[36] warf der BGH dem Prozessbevollmächtigten vor, dass er, nachdem er bemerkt hatte, dass die Berufungsbegründung versehentlich an das Landgericht anstatt an das Oberlandesgericht gesendet worden war, nicht mehr davon hätte ausgehen dürfen, dass er die Anweisung, den Schriftsatz erneut, nunmehr an das Oberlandesgericht, zu versenden, einer sonst zu verlässigen Angestellten überträgt, weshalb weitere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich gewesen wären. Nach Ansicht des BGH[37] hätte sich der Anwalt die Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO nach der erneuten Versendung vorlegen lassen müssen. Es fehlte hier im vorliegenden Fall also an der zusätzlichen Anweisung, dies umgehend auszuführen. Hier hatte zwar der Prozessbevollmächtigte nochmals bei der Mitarbeiterin nachgefragt, ob der Schriftsatz nun an das Oberlandesgericht versendet worden war; sie hatte hierauf jedoch geantwortet, dass sie den korrekten Versand "nun" erledigen würde, er war also immer noch nicht passiert. Mit dieser Antwort hätte sich, so der BGH, der Prozessbevollmächtigte nicht begnügen dürfen. Erschwerend kam hinzu, dass auch die erneute Rückfrage des Prozessbevollmächtigten bei seiner Angestellten und deren Antwort nicht glaubhaft gemacht wurde.

 

Rz. 26

Der BGH geht in seiner Entscheidung nicht darauf ein, auf welche Weise der Anwalt den dann neu zu erstellenden Schriftsatz an das Oberlandesgericht signiert hat. Da der Versand auf die Mitarbeiterin übertragen worden ist, kommt hier nur die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur in Betracht (siehe dazu auch § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO).

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