Rz. 38

Schon frühzeitig hat der BGH in seiner Rechtsprechung auf den Fortschritt der Technik reagiert und die alleinige Führung des Kalenders mittels EDV zugelassen. Dennoch wollen auch heute noch viele nicht glauben, dass der Abschied vom Papierkalender erlaubt ist.

Zitat

"Die Führung eines EDV-Kalenders ist ausreichend; der Rechtsanwalt muss auch nicht als Vorsorge für etwaige Störungen des EDV-Fristenkalenders zusätzlich einen schriftlichen Kalender führen."[49]

 

Rz. 39

Nicht notwendig ist die doppelte Kalenderführung bei Anwalt und Sekretärin.[50] Werden im Büro eines Anwalts jedoch zwei Fristenkalender geführt, die für die Fristenkontrolle maßgeblich sind, so darf ein Erledigungsvermerk in die Handakte erst dann aufgenommen werden, wenn die Fristen in beiden Kalendern eingetragen sind.[51]

[49] BGH, Beschl. v. 10.10.1996 – VII ZB 31/95, NJW 1997, 327; kein Organisationsverschulden, wenn nur ein EDV-Kalender geführt wird: BGH, Beschl. v. 26.9.1994 – II ZB 9/94, NJW 1994, 3171.
[50] BGH, Beschl. v. 29.6.2000 – VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006 = MDR 2000, 1217 = VersR 2001, 656.

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