Rz. 110

Im Tatbestand der

einschlägigen ausländischen Kollisionsnorm oder der
berufenen Sachrechtsnormen (auch des deutschen Rechts)

kann ein Rechtsverhältnis (Eheschließung, Eigentum des Geschädigten usf.) vorausgesetzt sein (sog. Vorfragen[245]). Präjudizielle Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich selbstständig nach dem deutschen IPR anzuknüpfen und nach dem danach berufenen Sachrecht zu beantworten.[246] So ist zunächst die Ehe nach dem jeweiligen Heimatrecht der Ehegatten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB), das Eigentum im Grundsatz nach dem Lageort (Art. 43 EGBGB), das Bestehen von Rechtsmängelgewährleistungsansprüche auslösenden Verletzungen des geistigen Eigentums Dritter nach dem Schutzlandprinzip (siehe Rdn 37) usf. zu bestimmen.

Eine unselbstständige Anknüpfung, dh die ip-rechtliche Prüfung nach dem für die Hauptfrage berufenen fremden Kollisionsrecht erfolgt, wenn

das für die Hauptfrage geltende Recht durch eine unionsrechtliche oder eine staatsvertragliche Kollisionsnorm bestimmt wurde (Checkliste Staatsverträge u. Rechtsquellen vgl. Rdn 26, 29).
das für die Hauptfrage geltende Recht durch eine Kollisionsnorm des EGBGB bestimmt wurde, die auf staatsvertraglicher Grundlage beruht (inkorporierte staatsvertragliche Bestimmungen: Art. 18 EGBGB a.F. Unterhalt, Art. 26 EGBGB Testamentsform).
das deutsche Kollisionsrecht (ausnahmsweise) keine Kollisionsnorm mehr besitzt (so für die Frage der Ehelichkeit von Kindern, sog. Legitimation).
im Rahmen der Prüfung über den Erwerb oder Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit das Bestehen einer Ehe, Abstammung, Adoption oder Legitimation festgestellt werden muss.
Namenserwerb, Namensführung und Namensverlust nach dem Kollisionsrecht des Heimatrechts der Person bestimmt werden (Art. 10 Abs. 1 EGBGB).
[245] Zur parallelen Problematik bei präjudiziellen Rechtsfragen des deutschen Kollisionsrechts (den sog. Erstfragen) siehe Rdn 99.
[246] Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, h.M., vgl. BGH NJW 1981, 1900.

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