Rz. 26

Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO erklärt diejenigen Internationalen Übereinkommen für unberührt, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO galten. Daraus folgt der Vorrang des UN-Kaufrechts (CISG) gegenüber der Rom I-VO.

Geltung des Staatsvertrags?

Innerstaatlich: Ratifikation auf Grundlage eines Ratifikationsgesetzes (Art. 59 GG).[79] Für den vorliegenden Fall: Das Übereinkommen ist für Deutschland im Verhältnis zu Belgien seit dem 1.11.1997 in Kraft.[80]
Völkervertraglich: Ggf. notwendige Mindestanzahl von Ratifikationen. Hier: keine.

Anwendungsbereich des Staatsvertrags?

Zeitlich: Anwendbar im Verhältnis zu Belgien seit 1.11.1997 (Tag des Inkrafttretens, Art. 100 CISG).
Sachlich: Ansprüche aus Kaufverträgen über Waren (Art. 1 Abs. 1 CISG). Erfasster Regelungsbereich (Art. 4): Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. Art. 53 CISG. Kein vertraglicher Ausschluss (Art. 6 CISG). Hier: keine opt out Erklärung.
Räumlich: Die Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG)? Verkäufer hat seinen Sitz in Belgien (Vertragsstaat).
Persönlich: Juristische und natürliche Personen. Keine Verbraucher (Art. 2 lit. a CISG: Ware für den persönlichen Gebrauch).
Kollision mit anderen einschlägigen Staatsverträgen (ausdrückliche Regelung in den Staatsverträgen, sonst Vorrang der lex specialis und der lex posterior). Hier: Kein anderes vorrangiges Abkommen zwischen Deutschland und Belgien.

Ergebnis: CISG ist anwendbar. Der Kaufpreisanspruch ergibt sich aus Art. 53 CISG.

[79] Datum des Inkrafttretens bei Jayme/Hausmann, IPR-Texte, jeweils in den Fußnoten angegeben, sonst meist am Ende des Staatsvertrags.
[80] BGBl II 1997, S. 719; vgl. Ratifikationsstaaten in Fn 1 bei Jayme/Hausmann, Texte, Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf v. 11.4.1980, Nr. 77 (CISG).

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