Rz. 26
Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO erklärt diejenigen Internationalen Übereinkommen für unberührt, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO galten. Daraus folgt der Vorrang des UN-Kaufrechts (CISG) gegenüber der Rom I-VO.
▪ | Geltung des Staatsvertrags?
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▪ | Anwendungsbereich des Staatsvertrags?
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▪ | Kollision mit anderen einschlägigen Staatsverträgen (ausdrückliche Regelung in den Staatsverträgen, sonst Vorrang der lex specialis und der lex posterior). Hier: Kein anderes vorrangiges Abkommen zwischen Deutschland und Belgien. |
Ergebnis: CISG ist anwendbar. Der Kaufpreisanspruch ergibt sich aus Art. 53 CISG.
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