Rz. 98
Sachverhalte mit Bezügen zu einer Zeit vor dem 1.9.1986 (Datum des Inkrafttretens der großen IPR-Reform) sind daraufhin zu prüfen, ob das neue oder das "alte IPR"[214] zur Anwendung kommt (intertemporales Privatrecht). Für abgeschlossene Vorgänge (Heirat, Tod, Geburt) vor dem 1.9.1986 gilt altes Recht weiter (Art. 220 Abs. 1 EGBGB).[215] Die Rom II-VO gilt für Schadensereignisse ab dem 11.1.2009 (Art. 31, 32), die Rom I-VO für Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen werden (Art. 28). Die Rom III-VO gilt für die Ehescheidung seit dem 21.6.2012, das Haager Protokoll gilt über die EuUnthVO seit 18.6.2011, die EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 (siehe Rdn 73) und die EuGüVO sowie die EuPartVO ab dem 29.1.2019 (siehe Rdn 63).
Rz. 99
Bei Vorgängen vor dem 3.10.1990 ist noch die frühere innerdeutsche Rechtsspaltung von Bedeutung, sofern ein räumlicher Bezug zum Territorium der früheren DDR besteht (interlokales Privatrecht).[216] Sonderregeln für einzelne Bevölkerungsgruppen nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit (interpersonale Rechtsspaltung), wie in vielen ausländischen Rechtsordnungen, kennt das deutsche Recht nicht (siehe Rdn 108).
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