Rz. 108
Zahlreiche Staaten besitzen kein einheitliches Privatrecht. Mehrrechtsstaaten aufgrund
▪ | räumlicher Rechtsspaltung (Teilstaaten, Regionen oder Gebiete mit eigener Gesetzgebungskompetenz)[241] oder |
▪ | personaler Rechtsspaltung (Religionsgemeinschaften[242] oder Stämme[243] als Normgeber) |
bilden oft ein eigenes interlokales bzw. interpersonales Recht aus, welches entweder für den Gesamtstaat oder auch nur für das eigene Teilgebiet/Personengruppe bestimmt, wann die Regeln der jeweiligen Teilrechtsordnung anzuwenden sind. Fehlt eine gesamtstaatliche Regelung, entscheidet das Teilgebietsrecht auch über eine mögliche Rück- und Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates (Art. 4 Abs. 3 EGBGB, Art. 22 Rom I-VO, Art. 25 Rom II-VO, Art. 14 f. Rom III-VO, Art. 16 f. HUP, Art. 36 EuErbVO; vgl. Rdn 106).
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