Rz. 108

Zahlreiche Staaten besitzen kein einheitliches Privatrecht. Mehrrechtsstaaten aufgrund

räumlicher Rechtsspaltung (Teilstaaten, Regionen oder Gebiete mit eigener Gesetzgebungskompetenz)[241] oder
personaler Rechtsspaltung (Religionsgemeinschaften[242] oder Stämme[243] als Normgeber)

bilden oft ein eigenes interlokales bzw. interpersonales Recht aus, welches entweder für den Gesamtstaat oder auch nur für das eigene Teilgebiet/Personengruppe bestimmt, wann die Regeln der jeweiligen Teilrechtsordnung anzuwenden sind. Fehlt eine gesamtstaatliche Regelung, entscheidet das Teilgebietsrecht auch über eine mögliche Rück- und Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates (Art. 4 Abs. 3 EGBGB, Art. 22 Rom I-VO, Art. 25 Rom II-VO, Art. 14 f. Rom III-VO, Art. 16 f. HUP, Art. 36 EuErbVO; vgl. Rdn 106).

[241] USA, Vereinigtes Königreich, Spanien, Mexiko, Serbien Montenegro, Kanada, Australien; bis zum 3.10.1990 auch Deutschland mit der Spaltung zwischen BRD und DDR; Länderberichte zu 87 Staaten über Rück- und Weiterverweisungen sowie zur Unteranknüpfung bei Mehrrechtsstaaten: Staudinger/Hausmann, (Bearb. 2019) Anh. zu Art. 4 EGBGB.
[242] Israel, Iran, Irak, Indien, asiatische Staaten.
[243] Afrikanische Staaten: Ägypten, Algerien, Kamerun, Nigeria usf.

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