Rz. 60

Der Übergang des Kommanditanteils auf den Vorerben ist von allen Gesellschaftern und allen Erben des Erblassers unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden, der Übergang auf den Nacherben von den Gesellschaftern und, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eingetreten ist, auch von den Erben des Vorerben unter Vorlage eines Erbnachweises betreffend die Erbfolge nach dem Vorerben.

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