Rz. 1

Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches des BGB behandelt das "Erlöschen der Schuldverhältnisse": Die Erfüllung (§§ 362371 BGB; vgl. dazu Rdn 2 ff.), die Erfüllungssurrogate Hinterlegung (§§ 372386 BGB; vgl. dazu Rdn 18) und Aufrechnung (§§ 387396 BGB; vgl. dazu Rdn 19 ff.) sowie den Erlass (§ 397 BGB; vgl. dazu § 23 Rdn 21 ff.). Gemeint ist nicht das Schuldverhältnis im weiteren Sinne, sondern das Schuldverhältnis hinsichtlich der einzelnen Forderung, also der Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB). Die Erlöschenstatbestände haben aber auch Folgen für das Schuldverhältnis im weiteren Sinne: Dieses endet (erst), wenn alle Leistungspflichten einschließlich etwaiger Ersatz- und Abwicklungspflichten erfüllt oder sonst erledigt sind.

 

Rz. 2

Erfüllung tritt gem. § 362 Abs. 1 BGB ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger be­wirkt wird, wobei es nicht bloß auf die Leistungshandlung, sondern auf den Eintritt des Leistungserfolges ankommt.[1] Nach der heute maßgebenden Theorie der realen Leistungsbewirkung tritt Erfüllung als objektive Tatbestandsfolge der Leistung ein; der Tatbestand beinhaltet kein subjektives Merkmal.[2] Die Erfüllung als solche ist kein Rechtsgeschäft. Der Einwand der Erfüllung mit der Folge des Erlöschens im Sinne der §§ 362 ff. BGB ist keine bloße Einrede, sondern eine – mithin von Amts wegen zu prüfende – rechtsvernichtende Einwendung. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Schuldner. Seinem Bedürfnis, zuverlässig das Erlöschen der Forderung beweisen zu können, trägt das Gesetz in § 368 BGB dadurch Rechnung, dass es dem Schuldner einen Anspruch gegen den Gläubiger auf Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) gewährt. Verweigert der Gläubiger die vom Schuldner verlangte Quittung, steht dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu.

[1] BGH, Urt. v. 25.3.1983 – V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 162 = MDR 1983, 654 = NJW 1983, 1605; BGH, Urt. v. 20.7.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269, Rn 22 m.w.N. = MDR 2010, 1199 = NJW 2010, 3510.
[2] Vgl. Fetzer, in: MüKo, Band 3, Schuldrecht AT, 7. Aufl. 2016, § 362 Rn 7 ff. m.w.N.

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