Rz. 199

Mit der Leistungsverfügung kann der laufende volle Unterhalt ab Antragseingang ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden, jedoch kein Unterhaltsrückstand.[207]

 

Praxistipp:

Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den vollen Unterhalt festzusetzen:

Folglich kann das Gericht den Unterhalt in der einstweiligen Anordnung auf einen bestimmten Zeitraum befristen.[208]
Auch kann lediglich ein bestimmter Sockelbetrag festgesetzt werden, wenn eine schnelle Entscheidung über den vollen Unterhalt angesichts von Unklarheiten im Sachverhalt oder bei der Anspruchsberechtigung nicht möglich ist.

Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung kann auch ein Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht werden (dazu siehe § 8 Rdn 39).

Einstweilige Unterhaltsanordnungen sind sofort wirksam[209] und damit vollstreckbar.

[207] Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 2020, § 246 Rn 4; Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG § 49 Rn 15.
[208] OLG Jena FamRZ 2011, 491 mit Anm. van Els; Streicher, FamRZ 2011, 509, 519, Löhnig/Heiß, FamRZ 2009, 1101, 1103; NK-FamFG/Stockmann, § 56 Rn 4 unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 S. 1; vgl. auch Christl, NJW 2012, 3334; dazu siehe auch Rdn 210.
[209] OLG Hamm v. 6.11.2011 – II-8 WF 322/10, FPR 2011, 232 = FamRB 2011, 178; Roßmann, FuR 2013, 520; Schulte-Bunert, FuR 2013, 146.

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