Rz. 210
Nach früherem Recht bestand Einigkeit, dass eine während der Trennungszeit ergangene einstweilige Anordnung über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus wirksam blieb.
Die Eigenständigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung spricht dagegen, die Wirkung der eAO über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus gelten zu lassen. Nicht abschließend geklärt ist, ob die einstweilige Anordnung auf Antrag gem. § 54 aufzuheben ist[230] oder mit der rechtskräftigen Ehescheidung entsprechend § 56 i.V.m. § 119 Abs. 1 FamFG automatisch ihre Wirkung verliert.
Rz. 211
Die Gegenansicht geht davon aus, dass der Gesetzgeber keine Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand gewollt habe. Daher wirke die eAo. über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus fort.[231]
Rz. 212
Praxistipp:
▪ | In der Praxis lässt sich diese Streitfrage umgehen, indem das Gericht ausdrücklich eine einstweilige Anordnung "für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung" trifft oder ausdrücklich "Trennungsunterhalt" festsetzt |
▪ | Eine solche Befristung ist zulässig.[232] |
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