Rz. 483

Muster 22.25: Antrag auf Scheidung nach türkischem Recht

 

Muster 22.25: Antrag auf Scheidung nach türkischem Recht

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Ehescheidung

In der Familiensache

des _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellers –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

die _________________________, geborene _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegnerin –

wegen: Ehescheidung

vorläufiger Gegenstandswert: _________________________ Euro

bestellen wir uns aufgrund der beigefügten besonderen Verfahrensvollmacht (§§, 11, 114 Abs. 5 FamFG) des Antragstellers zu dessen Verfahrensbevollmächtigten und kündigen für den Termin zur mündlichen Verhandlung folgenden Antrag an:

Die am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamts in _________________________ / Türkei zu der Heiratsregisternummer (_________________________ / _________________________) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Begründung:

I.

Der Antragsteller ist am _________________________ geboren. Die Antragsgegnerin ist am _________________________ geboren. Beide Beteiligten besitzen die türkische Staatsangehörigkeit.

Die Parteien haben wie im Antrag angegeben die Ehe miteinander geschlossen.

Aus der Ehe sind die Kinder

_________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________,

_________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________,

hervorgegangen.

II.

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, da beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts _________________________ ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin mit den aus der Ehe hervorgegangen Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des angerufenen Gerichts hat (§ 122 Nr. 1 FamFG).

III.

Auf das Scheidungsverfahren ist gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 i.Vm. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB türkisches Scheidungsrecht anzuwenden. Eine Rückverweisung sieht das türkische Recht nicht vor.

IV.

Gem. Art. 166 des türkischen ZGB kann jeder Ehegatte die Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann. Hat die Ehe mindestens ein Jahr angedauert, gilt die eheliche Gemeinschaft als grundlegend zerrüttet, wenn beide Ehegatten gemeinsam einen Scheidungsantrags stellen oder wenn ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt.

Im vorliegenden Fall hat die eheliche Gemeinschaft der Parteien bereits seit mehreren Jahren bestanden.

Die Antragsgegnerin wird dem Scheidungsantrag zustimmen.

 
  Beweis: Einvernahme der Beteiligten

Beide Beteiligten haben sich freiwillig zur Scheidung der Ehe entschlossen und werden dies im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigen.

 
  Beweis: wie vor

Im Übrigen ist die Ehe der Parteien auch zerrüttet. Die Beteiligten leben seit dem _________________________ und damit seit über zwei Jahren getrennt voneinander. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Einer Aufforderung der Antragsgegnerin, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

 
  Beweis: wie vor

Die Antragsgegnerin hatte außergerichtlich angekündigt, sie wolle der Scheidung der Ehe nach Art. 166 ZGB widersprechen. Dies hält die Antragsgegnerin jedoch nicht aufrecht. Ein solcher Widerspruch der Antragsgegnerin wäre aber auch unbeachtlich, da sie das Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Die Antragsgegnerin hat sich nämlich einem anderen Lebenspartner zugewandt und damit die Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft herbeigeführt.

 
  Beweis: Zeugnis des N. N.

Das Verschulden der Antragsgegnerin am Scheitern der Ehe ist im Tenor des Scheidungsurteils auszusprechen.

Die vorhandenen Vermögenswerte wurden zwischen den Beteiligten einvernehmlich zur Hälfte geteilt.

Die elterliche Sorge soll nach dem Willen der Beteiligten bei den Eheleuten gemeinsam verbleiben. Die Beteiligten sind sich einig, dass die ehelichen Kinder bei der Antragsgegnerin leben sollen. Dem Antragsteller wird ein großzügiges Umgangsrecht nach vorheriger Absprache gewährt werden.

[V.

Der Antragsteller beantragt,

 
  den Versorgungsausgleich gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach deutschem Recht durchzuführen.

Beide Beteiligten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben. Die gesamte Ehezeit haben die Beteiligten in Deutschland verbracht, so dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht unbillig ist.]

VI.

Zum Zwecke der Streitwertfestsetzung teilen wir mit, dass der Antragsteller ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von circa _________________________ EUR und die Antragsgegnerin ein monatliches N...

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