Rz. 571

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 201 FamFG. Die in den einzelnen Ziffern aufgeführten ausschließlichen Zuständigkeiten stellen eine Rangfolge dar, die bei der Prüfung der Zuständigkeit zu beachten ist.

Gem. Nummer 1 ist während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht zuständig, bei dem die Ehesache in 1. Instanz anhängig ist oder war.

 

Rz. 572

Ist eine Ehesache noch nicht oder nicht mehr anhängig, ist gem. Nummer 2 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet. Ausweislich der Gesetzesbegründung regelt diese Nummer nur den Fall, dass beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ehewohnung haben, wenn also noch kein Ehegatte aus der vormaligen Ehewohnung ausgezogen ist und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

 

Rz. 573

Nummer 3 stellt, für den Fall, dass eine Zuständigkeit nach einer der vorstehenden Nummern nicht gegeben ist, auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners ab.

 

Rz. 574

Hilfsweise ist nach Nummer 4 der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers maßgeblich. Diese Abfolge entspricht in der Sache dem bisherigen § 11 Abs. 2 S. 2 HausratsV i.V.m. dem bisherigen § 606 Abs. 2 S. 2 ZPO. Für die übrigen von der Verweisung in § 11 Abs. 2 S. 2 der HausratsV umfassten Vorschriften des § 606 Abs. 2, 3 ZPO besteht kein Bedürfnis mehr.

 

Rz. 575

Gem. § 202 FamFG ist eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache, die bei einem anderen Gericht als dem Gericht der Ehesache im 1. Rechtszug anhängig ist, an das Gericht der Ehesache abzugeben, sobald eine Ehesache rechtshängig wird. Die Vorschrift verwirklicht die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache. Sie entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 3 HausratsV und dem bisherigen § 621 Abs. 3 ZPO.

 

Rz. 576

 

Hinweis

Die Abgabe der Ehewohnungs- oder Haushaltssachen an das Gericht der Ehesache setzt die Rechtshängigkeit der Ehesache voraus, allein die Einreichung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache reicht also nicht aus.

 

Rz. 577

Die Abgabe einer Ehewohnungs- oder Haushaltssache an das Gericht der Ehesache führt in den Fällen, in denen eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist (also in den Verfahren nach §§ 1568a, 1568b BGB) automatisch dazu, dass diese Angelegenheit zu einer Folgesache i.S.d. § 137 FamFG wird (vgl. § 137 Abs. 4 FamFG). In den übrigen Fällen – wenn also eine Regelung für die Zeit der Trennung begehrt wird – bleibt das abgegebene Verfahren eine selbstständige Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei dem Gericht der Ehesache.

 

Rz. 578

Gem. § 204 FamFG sind in Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte i.S.d. § 1568a Abs. 4 BGB und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen. Abs. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 7 HausratsV. Wie bisher ist der Anwendungsbereich auf Wohnungszuweisungssachen beschränkt, die eine endgültige Regelung für die Zeit nach der Scheidung beinhalten. Bei den übrigen Veränderungen gegenüber § 7 der HausratsV handelt es sich um sprachliche Anpassungen. Abs. 1 enthält keine abschließende Regelung der Frage, wer Beteiligter ist. Abgesehen von Abs. 2 kann sich die Beteiligtenstellung insbesondere auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergeben.

 

Rz. 579

§ 204 Abs. 2 bestimmt, dass das Jugendamt in Wohnungszuweisungssachen auf seinen Antrag als Beteiligter hinzuzuziehen ist, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Diese auch in anderen Verfahren vorgesehene "Zugriffslösung" ist flexibel und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten und Jugendämtern.

 

Rz. 580

Gem. § 203 Abs. 1 FamFG bedürfen sowohl Ehewohnungs- als auch Haushaltssachen eines Antrags einer der Ehegatten. In den weiteren Absätzen dieses Paragraphen finden sich ergänzende Regelungen, welchen besonderen Inhalt Anträge in Ehewohnungs- oder Haushaltssachen haben müssen, auf die Einzelheiten wird weiter unten eingegangen.

 

Rz. 581

Das Gericht soll die Angelegenheit in einem Termin, zu dem das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen soll, mit den Ehegatten erörtern (§ 207 FamFG). Ziel ist es, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.

 

Rz. 582

Gem. § 209 Abs. 2 FamFG werden Endentscheidungen in Ehewohnungs- und Haushaltssachen mit ihrer Rechtskraft wirksam. S. 2 regelt als Soll-Vorschrift die Möglichkeit des Gerichts, in Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB und § 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) die sofortige Wirksamkeit anzuordnen. Diese Möglichkeit bestand nach früherer Rechtslage nicht. Eine Gleichbehandlung mit den in § 2 des Gewaltschutzgesetzes geregelten Fällen, hinsichtlich derer die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden kann, war wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte aber geboten.

 

Rz. 583

Gem. § 209 Abs. 3 kann das Gericht mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zust...

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