(1) Zuständig ist das Gericht der Ehesache des ersten Rechtszuges (Familiengericht).

 

(2) 1Ist eine Ehesache nicht anhängig, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet. 2§ 606 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

 

(3) 1Wird, nachdem ein Antrag bei dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht gestellt worden ist, eine Ehesache bei einem anderen Familiengericht rechtshängig, so gibt das Gericht im ersten Rechtszug das bei ihm anhängige Verfahren von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab. 2§ 281 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge