Rz. 18

Der Unterhaltsgläubiger kann Unterhalt nur dann und nur insoweit verlangen, wie es ihm zum einen nicht möglich und zum anderen nicht zumutbar ist, für seinen Lebensbedarf selbst zu sorgen. Die Frage, ob es dem Unterhaltsgläubiger zumutbar ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, richtet sich danach, welche Art Unterhalt begehrt wird.

 

Rz. 19

Während der Trennungszeit sollen die ehelichen Lebensverhältnisse fortgeschrieben werden. War der Unterhaltsgläubiger schon während des Zusammenlebens berufstätig, so hat er seinen Bedarf mit den Einkünften, die er aus der Berufstätigkeit erzielt, zu befriedigen. Reichen die Einkünfte hierzu nicht aus, besteht der Unterhaltsbedarf in entsprechend geringerem Umfang. Werden sonstige Einkünfte erzielt (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung), so werden auch diese angerechnet, wenn sie während der Dauer des Zusammenlebens zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden sind.

 

Rz. 20

Wird nachehelicher Unterhalt begehrt, so ist im Rahmen der Bedürftigkeit nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung zu prüfen, ob der Unterhaltsgläubiger verpflichtet ist, seinen Bedarf selbst zu decken.[13]

 

Rz. 21

Die Frage, in welcher Höhe der Unterhaltsgläubiger von dem Unterhaltsschuldner Unterhalt verlangen kann, richtet sich danach, wie viel der Unterhaltsberechtigte neben seinem eigenen (anrechenbaren) Einkommen und seinem Vermögen benötigt, um den ehelichen Bedarf zu decken.

 

Rz. 22

Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen und erbringt für diesen Versorgungsleistungen (Haushaltsführung), so ist ihm ein fiktives Einkommen für diese Tätigkeit anzurechnen.[14]

 

Rz. 23

Bleibt der Unterhaltsberechtigte in der (ehemals) gemeinsamen Wohnung und zahlt keine Miete (z.B. weil die Wohnung Eigentum beider Eheleute ist), so wird ihm ein Wohnwertvorteil für das mietfreie Wohnen angerechnet.[15]

 

Rz. 24

Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. der Eltern) werden nur dann bedarfsmindernd angerechnet, wenn der Dritte mit der Zahlung (auch) bezweckt, den Unterhaltsschuldner zu entlasten. Dies ist aber grundsätzlich nicht der Fall. Liegt ein Mangelfall vor, so kann die freiwillige Leistung auch dann angerechnet werden, wenn der Zuwendende nicht beabsichtigt, den Unterhaltsschuldner zu entlasten.[16]

[13] Vgl. im Einzelnen Rdn 369 ff.
[14] Wendl/Dose, § 1 Rn 708.
[15] Zur Berechnung des Wohnwertvorteils: BGH, Beschl. v. 19.3.2014 – XII ZB 367/12; Graba, FamRZ 2009, 553, 557 und Münch, FamRB 2009, 149 ff.

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